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AMT & DIENST  - KIRCHENRECHT

Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

  1. Mangelnder Rechtsschutz für Pfarrer (Presseerklärung HfP vom 25.04.98)

  2. - Klagen gegen Kirchen
    - Not der Opfer
    - Ursachen
    - Verein als Hilfsstelle
     
  3. Mobbing gegen Pfarrer und Pfarrerinnen (Presseerklärung HfP vom 25.10.98)

  4. - Gemeinde ist Opfer
    - Pfarrerabberufungen jetzt auch in Westfalen
    - Hilfsstelle berät Gemeindeglieder
    - Literatur
     
  5. Möglichkeiten und Grenzen kirchlichen Rechtsschutzes (Podium - Plenum)

  6. - Der Willkür ausgeliefert
    - Häeresieverfahren
    - Rechtsverständnis bei Kirchenjuristen gefährlich verkommen
    - Denunziationen
    - Gutsherrenart
    - Gedeihlichkeitsparagraph
    - Urteil ohne Beweise
    - Scheingerichte
    - Diskreditieren, isolieren, diskriminieren, eliminieren
    - Vetternwirtschaft
    - getürkte Personalakten
    - Allimentation verwehren oder kürzen
     
  7. - Draußen vor der Tür - Einleitung   Uwe Ludwig

  8. - I. Fähigkeit oder Kompetenz?
    - II.  Die Ohnmacht im Pfarrberuf
    - Ein Beispiel: Hausbesuch
    - III. ecclesia semper reformanda
     
  9. - Abberufung/Wartestand/Reduzierung des Beschäftigungsumfanges

  10.   Gerichtsurteil VERWALTUNGSKAMMER DER EVANGELISCHEN KIRCHE IM RHEINLAND VK 17/1995
    - Hintergründe
    - Entscheidungsgründe des Gerichts
     
     
  11. - Abberufung und gedeihliches Wirken

  12.   Gerichtsurteil VERWALTUNGSGERICHTSHOF der Evangelischen Kirche der Union gegen EKiBB 1999
    - Hintergründe und Intrigen
    - 1.Urteil
    - 2.Urteil - Sinn und Zweck der Abberufung
    - gedeihliches Wirken kontrollieren
     
     
  13. - Zulässigkeit der Klage vor staatlichen Verwaltungsgerichten

  14.   Klage vor VERWALTUNGSGERICHT KÖLN 2000
    - Tatbestand: Abberufung, Wartestand, Minderung der Bezüge, Ruhestand
    - Urteil und Begründung der kirchlichen Verwaltungskammer
    - Begründung der Klage vor Verwaltungsgericht Köln (Zuständigkeit, Beamtenrecht)
    - Antrag der Kirche auf Abweisung
      Urteil:
    - Klage vor Verwaltungsgericht ist zulässig
    - öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art.
    - Überprüfung kirchlichen Handelns möglich
    - Klage ist aber in diesem Fall unbegründet
    - a) Höhe des Wartegelds und Mindestanforderung sozialer Sicherung
    - b) Versetzung in den Ruhestand muß erst innerkirchl. geklärt werden

 
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Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche


 
  • Mangelnder Rechtsschutz für Pfarrer (Presseerklärung HfP vom 25.04.98)

  • - Klagen gegen Kirchen
    - Not der Opfer
    - Ursachen
    - Verein als Hilfsstelle

    Presseerklärung  zur Mitgliederversammlung am 25.04.98 in Windeck-Geilhausen
    Hilfsstelle für evangelische Pfarrer e.V. (HfP)
     

    Mangelnder Rechtsschutz für Pfarrer und andere kirchliche Mitarbeiter in Ev. Landeskirchen!

    Vor Arbeitsgerichten, Verwaltungsgerichten und selbst vor dem Bundesverfassungsgericht sind Klagen von   kirchlichen Mitarbeitern, Pfarrern und Vikaren gegen ihre Kirchen anhängig. Viele der Betroffenen vertreten   inzwischen mehr als nur ihre persönlichen Rechtsinteressen. Die anfänglichen Versuche von Bischöfen und  Präsides (z.B. Beier, Schneider, Kock u.a.) die Kläger als vorwiegend evangelikale Querulanten abzutun  scheitern. Mittlerweile wehren sich Betroffene aller kirchlichen Strömungen. Sie sammeln sich in der "Hilfsstelle für ev.Pfarrer...e.V"

    Immer mehr Kirchenjuristen bekunden in Zuschriften an die Hilfsstelle ihre Zustimmung zu den eingereichten   Klagen. Sie bescheinigen den Klägern, Probleme exemplarisch aufzugreifen, die im Interesse der gesamten  Kirche und Pfarrerschaft dringend zu lösen seien. Unhaltbar sei insbesondere, daß die Kirche die  Alimentationen von Mitarbeitern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, in Anwendung ihrer  Abberufungsparagraphen kürze, ohne daß nach gerichtlicher Beweisaufnahme in Disziplinarverfahren Verschulden oder in Lehrbeanstandungsverfahren Verstoß gegen kirchliche Lehre festgestellt wurde, so  meinen die Kirchenjuristen.

    Die Betroffenen brächten große persönliche Opfer an Zeit und Geld. Deshalb raten die Juristen den  Pfarrvereinen, gutachterlich die Klagenden direkt finanziell zu unterstützen, damit sie die Kosten für eine geeignete anwaltliche Unterstützung aufbringen können.

    Etliche Betroffene stehen im Zuge der Verfahren im Alter von ca. 45 Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand mit Bezügen nur knapp über der Sozialhilfegrenze! Eine Katastrophe für die mitbetroffenen  Familien, deren Kinder noch im kostenintensivsten Alter sind.

    Kirchenleitungen und Arbeitgeber im Bereich der Diakonie haben lange erfolgreich ihre Mobbingopfer als  sogenannte Einzelfälle isoliert und als psychologisch schwierige Personen diskriminiert.

    Mittlerweile treten die wahren Ursachen immer deutlicher zutage:
    - Mißbrauch des kirchlichen Rechtssystems unter Ausnutzung gravierender Mängel durch leitende  Gremien.
    - Kirchengerichte, die ihren Namen nicht verdienen, weil sie schon nach Art und Anlage nicht wirklich unabhängige Gerichte sind.
    - Gesetze, die Vorgesetzte einladen, Mobbing zu dulden oder gar zu fördern, statt Dienstaufsicht zu üben. So erlauben es sogenannte Gedeihlichkeitsparagrahpen in den Pfarrerdienstgesetzen, Persönlichkeiten  aus den Ämtern zu drängen, die in ihren Äußerungen freimütig von der Generallinie und Interessenlage  ihrer Vorgesetzten abweichen, ohne gegen (kirchliches) Gesetz und Recht verstoßen zu haben.

    Ins Rampenlicht tritt auch der Umgang der Kirchen mit ihrem theologischen Nachwuchs. Schlechte  Führungsqualitäten in kirchlichen Leitungsämtern zeigen sich in der unterbliebenen Planung angesichts der  lange absehbaren Theologenschwemme. Brennende Fragen lauten etwa:

     Mit welchen Verfahren können Vikare an der Ablegung des zweiten Examens gehindert werden? Pastoren im  Hilfs- und Sonderdienst stehen in wachsender Zahl im Alter zwischen 27 und 35 wieder auf der Straße. Welche Kriterien oder Interessen leiten die Auswahl, die zu Übernahme in den ständigen Dienst führt ?

    Am 25.4.`98 fand die Jahreshauptversammlung der "Hilfsstelle für ev.Pfarrer - Verein zur Unterstützung  evangelischer Theologinnen und Theologen, die von Mobbing, Abberufung und Entlassung betroffen sind- e.V." in Windeck an der Sieg statt. Der Sitz des Vereins ist in Moers.

    Der Verein ist aus dem Zusammenschluß von betroffenen und interessierten Pfarrern hervorgegangen. Seit  Jahren veranstalteten sie Tagungen zum Thema "Kirche und Recht" und zur psychosozialen Betreuung und  Seelsorge an den geschädigten Eheleute und Familien.

     Die Mobbingexperten des Vereins beraten Opfer, Anwälte, Juristen und Führungspersonen, die die Mißstände  eindämmen möchten. Bundesweit über 100 Betroffene haben in kaum mehr als 18 Monaten die Beratung durch den Verein gesucht. Auch fassungslose Gemeindeglieder und Kirchenälteste suchen Rat beim Verein.  Sie sehen mit der unverständlichen Abberufung ihres Geistlichen nicht selten die Unabhängigkeit ihrer Gemeinde bedroht. Die Machtverhältnisse in den Kirchen würden von der lebenden Kirche (Ortsgemeinde)  weg verschoben hin zu Fünktionären im Mittel und Oberbau. Diese Tendenz widerspricht dem hergebrachten  Gemeindeverständnis und erschüttert den Pfarrerberuf.

    Der Verein ist an den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mit der Bitte herangetreten, im  Rahmen seines Auftrags nach der Grundordnung des EKD-Artikels 7, Mittel für die Finanzierung eines hauptamtlich anzustellenden Pfarrers bereitzustellen.

    Windeck an der Sieg am 24.April `98;  Pastor Roland Reuter  - Vorsitzender -
     
     
     
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    AMT & DIENST  - KIRCHENRECHT

    Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche


     
  • Mobbing gegen Pfarrer und Pfarrerinnen (Presseerklärung HfP vom 25.10.98)

  • - Gemeinde ist Opfer
    - Pfarrerabberufungen jetzt auch in Westfalen
    - Hilfsstelle berät Gemeindeglieder
    - Literatur

    Presseerklärung  vom 25.10.98 -  Hilfsstelle für evangelische Pfarrer e.V.

    Am 24./25. Oktober `98 versammelte die Hilfsstelle für evangelische Pfarrer e.V. neben betroffenen Pfarrern  und Pfarrerinnen erstmals auch engagierte Gemeindeglieder aus verschiedenen Gemeinden, die durch Abberufung ihrer Seelsorger Schaden erleiden. Die Beratung von Gemeindegliedern, die sich für Ihren bewährten Seelsorger einsetzen, der von Kollegen oder  Vorgesetzten weggemobbt wird, erweist sich als effektives Mittel zum Schutz von Gemeinde und Pfarrer oder  Mitarbeiter. Die Hilfsstelle und ratsuchende Gemeinden machen damit gute Erfahrung.  Die Mobbingberater des Vereins und durch sie vermittelte erfahrene Juristen bewähren sich als kompetente  Schlichter und helfen bei der Entwicklung von Strategien.

    Ein weiterer Schwerpunkt der Beratung lag auf der wachsenden Neigung, nun auch innerhalb der westfälischen  Kirche Pfarrerabberufungen unter dem Vorwand einer angeblich vorliegenden Zerrüttung in der Gemeinde vorzunehmen. Der Hintergrund: Die Ev.Landeskirchen leisten sich Pfarrerdienstgesetze, die verkappte Häresieverfahren (Lehrbeanstandungsverfahren) zulassen.

    Solche verkappten Verfahren sind allerdings hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachverhalte unüberprüfbar,  weil sie als "Abberufungen im Interesse des Dienstes" deklariert werden. De jure erfolgen keine diziplinarischen Vorwürfe oder Lehrbeanstandungen. Angeblich könne der Abberufene anderswo gedeihlicher  wirken, heißt es regelmäßig. In der Regel verliert der Betroffene neben der Pfarrstelle seinen guten Ruf. Das nicht selten von Amtsträgern  geschürte beredte Schweigen und Munkeln hat verheerende Folgen auch für die Angehörigen.

    Maßstab dieser Lehrbeanstandungen bleibt die unfixierte Generallinie, die mächtige Kollegen oder  Kirchenleiter vorgeben. Es handelt sich um eine Art politische Correctness innerhalb der Kirche - ihr Maßstab steht nicht selten im Widerspruch zur geschriebenen kirchlichen Grundordnung. In vielen Fällen bedeuten diese Verfahren auch einen Verstoß gegen die Menschenrechte.

    In der Folge wird der Betroffene gefügig (-gemacht): Statt voller Anstellung und Besoldung als Pfarrer erhält er jederzeit widerrufliche "Beschäftigungsaufträge" zu 75% Gehalt. Die Einsätze erfolgen nicht selten an kurzfristig  wechselnden und weit entfernten Orten. Sie sind verbunden mit der drohenden Versetzung in den Wartestand  und dem anschließenden ungenügend abgesicherten Ruhestand. Auch auf Familie und Kinderzahl wird allzu häufig keine Rücksicht genommen.

    Im Ergebnis besteht Berufsverbot, da die Aufnahme eines Pastorenamtes etwa in freien Kirchen lt.  Pfarrerdienstgesetz mit dem Verlust aller Ansprüche auf Besoldung und Versorgung, also auch wertvoller Versicherungsjahre, beantwortet wird. Angesichts einer Theologenschwemme besteht für abberufene Pfarrer mit unverschuldet angeschlagenem Ruf kein Stellenangebot.  Eingeschränkte Verdienstmöglichkeiten auch im Ruhestand und erheblicher wirtschaftlicher Schaden sind deshalb Gegenstand von Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht.

    Der Verein rät Betroffenen dringend, die rechtliche Gegenwehr so offen zu gestalten, daß alle Betroffenen von  den zu erwartenden Urteilen profitieren. Sie sollten nicht etwa ihre Ansprüche vorzeitig selber aufgeben und sich so um den möglichen Ertrag aus den Musterprozessen bringen.  Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, sich dazu mit Hilfe des Vereins geeigneten Rat zu beschaffen.

    Windeck an der Sieg am 25. Oktober 1998
    Pastor Roland Reuter  Pastor Uwe Ludwig
     - Vorsitzender -             - Schriftführer -

    Literatur:

         idea-Dokumentation 9/97 "Mobbing in der Kirche"
         Konzern Kirche, Das Evangelium und die Macht von Prof. G.Besier, Hänssler
         Volkskirche am Abgrund, Nestvogel/Möckel, Hänssler-Verlag
         Rheinisches Pfarrblatt 1/98 4/97 3/97 1/97 4/96 Bestellung unter Tel. 02223-912146 Fax 02223-912148
         Gemeinde in Not - Die Vorgänge um die Evangelische Kirchengemeinde Wiesbaden-Sonnenberg von November 1996 bis Mai
         1998, Herausgeberin: Unabhängige Wiesbadener Dokumentationsstelle für Mobbingfälle in der Evangelischen Kirche.
         (Bestellung unter Tel. 0611/541748, Fax 0611/5420926)
         Deutsches Pfarrerblatt, 98.Jg. Heft 10 Oktober 1998, S. 586
         Jetzt Zwangspensionierung als Mittel des Kirchenkampfes? Regionale Informationen für das Rheinland Nr. 39 Juni 1998,
         Bestellung unter Tel./Fax 0203/85306
         Prof. Dr. Albert Stein, Zum Begriff der Häresie im Recht der Ev. Kirche im Rheinland, in: Lexutt/Bülow Hrsg. Kaum zu
         glauben, Reihe: Arbeiten zur Theologiegeschichte Bd. 5, 1998

     Film: "Die Abberufenen - Wenn Pfarrer gehen müssen" Gott und die Welt - Dokumentation (45 Min., WDR 3, gesendet am 21.02.98
                              und 26.02.98 und bei anderen Sendern, Tel. WDR 0221/2201)
     

    PS. :Vgl. zum Thema Mobbing in der Kirche folgende Publikationen :

         idea-Dokumentation 9/97 "Mobbing in der Kirche"
         Konzern Kirche, Das Evangelium und die Macht von Prof. G.Besier, Hänssler
         Volkskirche am Abgrund, Nestvogel/Möckel, Hänssler-Verlag
         Rheinisches Pfarrblatt 1/98 4/97 3/97 1/97 4/96 Bestellung unter Tel. 02223-912146 Fax 02223-912148
     
     
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    AMT & DIENST  - KIRCHENRECHT

    Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche


     
  • Möglichkeiten und Grenzen kirchlichen Rechtsschutzes (Podium - Plenum)

  • - Der Willkür ausgeliefert
    - Häeresieverfahren
    - Rechtsverständnis bei Kirchenjuristen gefährlich verkommen
    - Denunziationen
    - Gutsherrenart
    - Gedeihlichkeitsparagraph
    - Urteil ohne Beweise
    - Scheingerichte
    - Diskreditieren, isolieren, diskriminieren, eliminieren
    - Vetternwirtschaft
    - getürkte Personalakten
    - Allimentation verwehren oder kürzen

    Möglichkeiten und Grenzen kirchlichen Rechtsschutzes (Podium - Plenum)

    Aus Sicht von Mitarbeiterschaft, Betroffenen, Anwaltspraxis 29.4.`99
    Beitrag der : Hilfsstelle für ev. Pfarrer e.V.

    (Referent: Vorsitzender Pfarrer i.R. Roland Reuter, 43 Jahre)

    "Verschwörung von oben" - so titulierte das "Allgemeine Deutsche Sonntagsblatt" am 22.Januar `99 kürzlich zur Lage der Ev.Landeskirchen. Ein gefährlicher Umbau sei im Gange : "Revolte von oben", "Kahlschlag", gigantischer Machtkampf der Kirchenverwaltungen". (Der Aufsatz aus der Feder des Studienleiters der Ev.Akademie Arnoldshain, Dr. Dietrich Neuhaus wurde im Deutschen Pfarrerblatt 2/99 erneut abgedruckt : "Eine polemische Analyse")

    Wer baut den Apparat Kirche zu Lasten liberaler und evangelikaler Gemeinden und Pfarrer um ? Neosozialistische Linksbarthianer unter dem Deckmantel der Organisationsentwicklung !

    Die Hochrechnung unserer Daten ergibt 700 kirchenamtlich aus ihrer Stelle getrietzte Pfarrer ohne zureichenden Rechtsschutz in den vergangenen 12 Jahren deutschlandweit.

    Dazu kommen `zig Vikare, denen ohne Zugang zu weltlichen Gerichten und ohne geeignete rechtliche Überprüfungsmöglichkeiten der Weg ins Pfarramt abgeschnitten wird : Durch Hinderung, am Examen teilnehmen zu können; Durch Willkür bei der Übernahme bzw. Nichtübernahme ..."Der Willkür ausgeliefert" ! - Sie mögen das nicht hören wollen.Es nützt aber den Kirchen nichts, nicht sehen oder hören zu wollen.

    Die erschreckenden Ausmaße schlimmer Willkür sind Tatsachen, die ihre Folgen wie eine Lawine nach sich ziehen. Die Betroffenen Vielen, den Vorsitzenden der Hilfsstelle persönlich oder die Hilfsstelle mundtot zu machen, ist ein Weg, der nicht zum Erfolg führen kann.

    Gegen die Realitäten kann niemand auf Dauer leben und Erfolg haben... Das Trietzen findet statt, weil Vorgesetzte es zulassen, weil Landes- und Oberkirchenräte es betreiben, weil kirchenleitende Kreise Interesse daran haben. Die wissenschaftliche Mobbingforschung (vgl. Heinz Leymann, "Mobbing" u.a. Titel und Autoren) ergibt : Die Vorgesetzten halten die Schlüssel in der Hand. Sie könnten die Regeln des Rechts und des Anstandes durchsetzen und das Drama stoppen.

    Prof. Stein rechnet mit der Existenz verkappter Häresieverfahren. Bezeichnender Titel des Buches : "Kaum zu glauben" ! Darin spricht er es aus : "Verkappte Häresieverfahren."  In der sonstigen Umwelt heißt Ähnliches "Mobbing". Dort gibt es freilich Rechtsschutz. Die Kirchengerichte der EKU Kirchen aber sind keine (!) unabhängigen Gerichte. Das hat der Kirchenrechtler Herbert Frost festgestellt. Ihre Urteile können von Kirchenleitungen im Verein mit Synoden kassiert werden. Die Verwaltungskammern der EKU-Kirchen sind hörig. Vermutlich sind sie strukturell und ihrer Konstruktion nach hörig, aber nicht selten leider auch personell.

    Sie lehnen es ab Gesetze zu rügen, selbst wenn diese zugegebenermaßen anderen widersprechen und so der Herstellung nach falsch sind, weil Kirchenjuristen ihrer Landessynode ungeeignete Vorschläge machten und kein Synodaler es prüfte oder merkte. Und es existiert inkongruentes Recht ! Z.B. zwischen Dienstordnung des LKA, Pfarrerdienstrecht und Sondergesetzen der Landessynoden. Dafür gibt es keine Gerichte, keine Richter, keine engagierte Juristen, die bei den Kirchenleitungen Gehör finden.

    Es geschieht beispielsweise, daß ein ausgelaufenes, zeitlich befristetes Gesetz nach Auslaufen weiter benutzt wird. Ein nur zeitweilig ermächtigtes Landeskirchenamt (LKA) handelt weiter, ohne daß die Landessynode die Geltung des Gesetzes verlängert hätte. Das LKA hat verschlafen (?, bewußt verschlafen ?), Verlängerung zu beantragen. Die Verwaltungskammer läßt die Entscheidungen trotz entfallener Rechtsgrundlage zuungunsten der Betroffenen gelten.

    Das Rechtsverständnis bei den Kirchenjuristen ist gefährlich verkommen oder ideologisch verdreht : Recht wird als "Mittel der Leitung" mißverstanden und als "Mittel der Herrschaft" benutzt. Kirchenrecht ist zum Waffenarsenal der Vorgesetzten verkommen. Funktionäre suchen sich aus, mit welchen vorgeschobenen §§ "man es machen kann" und fragen nicht : Welcher Boden des Rechts ist vorgegeben, welche §§ sind vorgesehen.

    Superintendenten, Dekane und Prälaten sind noch unantastbarer als Oberkirchenräte. Der Mittelbau ist für die Pfarrer sehr gefährlich. Wirksame Kontrolle dieser Leitungskader fällt aus.  Die Achtung des formalen Rechtes ist unter dem Vorwand der "Liebe" und der "Gemeinschaft" entfallen. Es müßte zahlreiche Disziplinarverfügungen gegen den bezeichneten Personenkreis leitender Kirchenfunktionäre geben, weil sie unter dem Vorwand "gut gemeint" oder vermeintlich "um schlimmeres zu verhüten" formales Recht mißachten.

    Funktionäre laden zu Gemeinderatssitzungen ohne Pfarrer ein, ohne das Recht der Pfarrer zu beachten; sie empfangen Beschwerden, ohne sie korrekt zu behandeln und unverzüglich dem angeschuldigten Pfarrer im Wortlaut zuzuleiten; sie sammeln Denunziationen außerhalb der Personalakte.  Ämter führen Doppelakten, verborgene Akten, unpaginierte Akten und vielfach natürlich ohne Kenntnis der Betroffenen; Amtsträger und Gremien verweigern rechtliches Gehör; Vorgesetzte verdächtigen die Ihrer Fürsorge anbefohlenen Pfarrer durch Schüren von Gemunkel in der Öffentlichkeit unter Berufung auf vorgebliche Schweigepflicht... ein beredtes Schweigen entsteht, obgleich es ja in der Regel nichts gerichtlich verwertbares gegen die ins Gerede gebrachten Pfarrer gibt (das müßte ja disziplinarisch oder im Lehrbeanstandungsverfahren geklärt werden...)

    Sektenbeauftragte im verein mit Superintendenten schreiben ohne ärztliche Fachkenntnis psychologische Gutachten und erklären ihre Kollegen für krank, sie verweigern Kuren und schicken das Gesundheitsamt zur Zwangseinweisung eines Kollegen.  Personaldezernenten nötigen Pfarrer auf eigenen Antrag ihre Gemeinde und Herde zu verlassen, auch wenn die Pfarrerdienstgesetze ein solches Verlassen gar nicht vorsehen.

    In praktizierter Gutsherrenart werden für solch ungesetzlichen Wege finanzielle Vergünstigungen und etwas attraktivere Ersatzbeschäftigungen bereitgehalten, als sie im Fall der Gegenwehr aufgedrückt werden.

    Die Pfarrer werden so an die individuelle Willkür ihrer in vermeintlicher Fürsorge handelnden Vorgesetzten gebunden. Die Vorgesetzten mißbrauchen in Wahrheit Macht und Kirchensteuer und tun wohl, wem sie wollen und schaden, wem sie schaden wollen. Funktionäre nötigen in den vorgeblich krankheitsbedingten Ruhestand und belasten die Gewissen von Pfarrern und Ärzten.

    (Eine eindrucksvolle Dokumentation der Unfähigkeit kirchlicher Juristen und Funktionäre, das Recht
    formal und inhaltlich zu achten bietet die Petition des Oberstaatsanwaltes i.R. Dr. Ihle im Fall K. an eine
    mitteldeutsche Landessynode; vgl. zur Sache auch die erschütternde Dokumentation im Fall Pfr.A.P., sie
    wurde an das LKA einer westdt. Landeskirche gerichtet)

    Nachdem Vikar Ölke gezeigt hat, daß "Person - gegen - Person - Klagen" vor weltlichen Gerichten möglich sind, müssen wir dringend empfehlen, Kirchenfunktionäre persönlich vor weltlichen Gerichten haftbar zu machen.

    (Tel. des zuständigen Gerichtes für die Person gegen Person Klage Ölke gegen Kirchenfunktionär :
    0790591030, Urteil in der Sache wird im Mai `99 erwartet)

    Kirchenleitende Instanzen wählen willkürlich, ob sie Lehrbeanstandungsverfahren einleiten, Disziplinarverfahren oder Gedeihlichkeitsparagraphen anziehen. Die Gedeihlichkeitsparagraphen leiten ein Verfahren ohne gerichtliche Beweisaufnahme ein, somit ohne Schuldvorwurf und ohne Schuldfeststellung. Von Gerichts wegen finden keine Beweiserhebung, keine Zeugenverhöre, keine Zulassung von Beweisstücken (z.B. Tonbandaufnahmen von kritisierten Äußerungen) statt. Sie sind regelmäßig ausgeschlossen ! (Das war selbst unter Geltung des alten §49, 1b PfDG so, obgleich der noch eine "Tatsachen"-anforderung stellte, die im neuen Pfarrerdienstrecht in Anpassung an die zuvor verflachte Rechtspraxis gestrichen wurde !)

    Keine Verwaltungskammer hat bisher die Kraft gefunden, Kirchenleitungen die mißbräuchliche Verfahrenswahl zu verwehren und diesen Mißbrauch abzustellen. Die Kammern spielen vielmehr mit. Trotz öffentlich vorgetragener Beschuldigungen im Sinne von Lehrbeanstan- dungen und disziplinarischer Verdächtigungen erfolgt "der Einsatz" von "Gedeihlichkeitsparagraphen" "gegen" (!) die Pfarrer und Hirten der Herde. Keinesfalls wird ein Streit auf dem vorgesehenen Boden und den vorgesehenen Paragraphen ausgetragen.

    Beispielhafte, so ähnlich immer wieder belegbare, Zitate aus Schriftsätzen von Kirchenleitungen oder
    Kammern (Kirchen"gerichten") lauten :  "...daß die Sachverhaltsdarstellungen... zu unsubstantiiert seien, um sie zum Gegenstand des Abberufungsverfahrens zu machen ... Es kann dahinstehen, ob die erhobenen Vorwürfe im Detail zutreffend sind. Wesentlich ist die Stringenz der Inhalte, wobei die Summierung der Fälle ein Symptom für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1b PfDG ist" (Abberufung wegen mangelnden gedeihlichen Wirkens)." (idea Dokumentation 9/97 "Mobbing in der Kirche" S. 82)

    "Disziplinarrechtliche Konsequenzen dürfen allerdings... an ein Verhalten erst geknüpft werden, wenn dem Pfarrer eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nachgewiesen ist. Von diziplinarrechtlichen Maßnahmen hat die Antragsgegnerein (Ev.Kirche im Rheinland) vorliegend allerdings auch bisher ausdrücklich abgesehen." (Regionale Informationen für das Rheinland Nr.39 Juni 1998 S.12) "Die Gesamtbeurteilung der Gründe, die die Antragsgegnerin (Evangelische Kirche im Rheinland) der Abberufung des Antragstellers (betroffener Pfarrer) zugrunde gelegt habe, nehme zur Frage der Schuldhaftigkeit des Handelns des Antragstellers (betroffener Pfarrer) nicht Stellung." (ebd.S.10)

    Das fatale Ergebnis : Ohne Beweiserhebung, ohne gerichtlich relevante Schuldvorwürfe wird Pfarrfamilien die Versorgung in einseitiger Willkür bis auf 50% heruntergekürzt. Viele erhalten bloße "Beschäftigungen" (sic. !!), die kein voller pfarramtlicher Dienst sind, und eine mindere Rechts- und Versorgungsstellung beinhalten. Wohlgemerkt : Das erfolgt ohne (!) Schuldvorwurf geschweige denn Schuldspruch !

    Darf es "Strafe" ohne Schuldfeststellung in Europa geben ? In der "Welt" nicht, in der "Kirche" doch ? In der Kirche erleben Pfarrer Arbeitsplatzverlust, faktisches Berufsverbot und kirchenamtlich einseitige Auflösung des Treueversprechens mit Versorgungskürzung bis knapp über den Sozialhilfesatz gegen den Willen der beamtenähnlich gebundenen Pfarrer, die ihrerseits die Treue unbeanstandet halten !

    Diese haarsträubende Praxis hat Oberkirchenrat v.Tiling vorsichtig aber doch klar beschrieben und gerügt. Hoffentlich hat er noch nicht an zu vielen Verfahren gegen seine Überzeugung mitwirken müssen, ohne wirksam Widerstand leisten zu können. Sein Aufsatz mag vielleicht auch der Hilfeschrei eines Mitgefangenen sein, der die dunkle Gemeinschaft der Täter verlassen will.

    Wer vermag in der Kirche den Pfarrern etwas nahezu selbstverständliches zu ermöglichen, nämlich daß Streit auf dem dafür vorgesehenen Boden des Rechts, den vorgesehenen Paragraphen, ausgetragen wird ?

    Die EKU Kirchen haben mit ihren Verwaltungskammern nur Scheingerichte, die für die zu lösenden Fragen keine Gerichte darstellen. Der Weg der EKU- eigenen Gerichtsbarkeit- ist gescheitert, da hilft auch die neue EKU Kammer nicht. Erforderlich ist, daß die EKU nun die Altfälle mit Hilfe kirchenferner Juristen, den Anwälten der Betroffenen und anderen Fachleuten aufarbeiten läßt, die Verwaltungskammerpraxis der Gliedkirchen bei Abberufungen in der Sache und hinsichtlich der Beachtung formalen Rechts untersuchen läßt, schonungslos beschreiben läßt, rügen läßt, wiedergutmacht, daraus lernt und dann Reformvorschläge machen läßt.

    Was Herr Jürgen Rohde von der EKU dazu im Radio-Sender Freies Berlin am Sonntag, den 18.April, zu sagen hatte, läßt allerdings leider keine Hoffnung aufkeimen. Verdrängen, Herrschen, den Schwachen Recht Vorenthalten scheint noch immer die Marschroute maßgeblicher kirchenleitender Eliten. (Vgl. Sendermitschrift S.15) Einige Landeskirchen sind bereits dazu übergegangen, die "Im Interesse des Dienstes" abberufenen Pfarrer nachträglich in Disziplinarverfahren zu verwickeln, die nach Abberufung ohne Beweisaufnahme oder Schuldfeststellung den guten Ruf des Pfarrers vollends ruinieren sollen. Und wenn es der Kirche nur gelänge nachzuweisen, daß der Verbleib von DM- 100,- ungeklärt sei, der Pfarrer trüge endgültig den Makel des Fehlverhaltens und die Kirchenleitung könnte mit ihren beredten Andeutungen fortfahren.

    Das Muster ist bekannt : Diskreditieren, isolieren, diskriminieren, eliminieren.

    Viele der Betroffenen halten das nicht aus. Sie werden in Folge des mangelnden Rechtsschutzes körperlich krank. Die Kosten der Verteidigung sprengen Versicherungsleistungen und Vermögen der Familien. Kirchenleitungen setzen nicht nur ihre Haus eigenen Juristen ein, sie lassen sich auch noch zusätzlich durch externe Anwälte vertreten. Auch daraus erwächst die erstickende Ohnmacht der Pfarrfamilien angesichts eines übermächtigen Gegners.

    Kirchensteuerzahlende Pfarrer sind ohne kirchlich finanzierten unabhängigen Beistand oder Rechtsschutz. Hilfsstellen oder Selbsthilfegruppen werden keine Unterstützung durch Landeskirchen gewährt. Die EKD lehnte die differenziert und detailliert vorgetragene Bitte der "Hilfsstelle für ev.Pfarrer... e.V." kühl ab. Wer kümmert sich aber sonst um die psychosozialen Folgen bei den Opfern kirchenamtlicher Willkür ? Die Pfarrer und ihre Familien bedürfen dringend unabhängiger Anlaufstellen.Die Hilfsstelle tut so viel sie kann, um vor Selbstaufgabe bis zum Suizid zu bewahren.

    Die leitenden Eliten der Kirchen beschreiten leider den Weg sogenannter "kollektiver Rechtsfindung" unter der Parole : "Gerechtigkeit trotz Grenzen der Wahrheitsfindung". Statt die Wahrheit zu erforschen beschließt das Kollektiv im Pallaver, was im zur Rede stehenden Einzelfall "Recht" sei : Ob der Pfarrer oder Vikar nach gemeinsamer Überzeugung eine Macke habe ! Das Urteil des Leitungskollektivs soll der Betroffene dann demütig als "Liebe" und "Wohlwollen" annehmen. Gelegentlich übt das Kollektiv -selbstverständlich "zum Wohl der Allgemeinheit und der Betroffenen" - die 68iger Erfindung : "Repressive Toleranz." Kopelew und Solschenizyn lassen die 68iger Neomarxisten grüßen !

    Die Kirchen sind strukturell ein konsequentes Einparteiensystem mit allen negativen Folgen für Recht und Freiheit. Die Kirchengerichte verstehen sich als Teil der Aufsicht über die Pfarrer, nicht aber zugleich als Korrektiv der Kirchenleitung und nicht als juristische Berater der Synoden.

    Mängelliste - wie es gehen kann : Die betroffenen Pfarrer geraten immer wieder an dieselben Personen : So kann es gehen :  Jurist/in R ist für dem Kirchenkreis zuständig und berät den Kreissynodalvortsand bei der Abberufung. Jurist/in R verfügt auch per Unterschrift die Abberufung durch das Landeskirchenamt. R referiert der Kirchenleitung zum Einspruch, den der Pfarrer erhebt. R verfaßt die Begründung für den ablehnenden Bescheid der Kirchenleitung. R referiert den Fall im Beschwerdeausschuß... R unterzeichnet die Verfügung zur Versetzung in den Wartestand..., verfügt die Versetzung in den Ruhestand, verweigert Urlaubsgeld, verweigert Fortbildung, behindert Nebenerwerb... Der Superintendent, der die Abberufung betrieb wird Personalchef, nimmt die Anhörung des Pfarrers vor der Versetzung in den Ruhestand allein mit R zusammen vor... und schiebt den Pfarrer über die "Ziellinie" : "Aus" im Ruhestand !

    Gerichtsbeamte sind zugleich Verwaltungsbeamte der Behörde Landeskirchenamt, die Gegner des Pfarrers in den Verfahren ist. Gerichtsbeamte unterliegen der Dienstaufsicht der beklagten Kirchenleitung (der Verfahrensgegnerin des Pfarrers), sie arbeiten Tür am Tür im selben Gebäude... Die Gerichtsverhandlungen finden im Landeskirchenamt oder ähnlichen nicht neutralen Gebäuden statt. In der Mittagspause ist Essen und Cafeteria für das gemeinsame Mahl von Verwaltungskammerrichtern und Vertretern der Kirchenleitung reserviert... für die Betroffenen ist kein Zugang zu den Raümlichkeiten, in denen die edlen Damen und Herren gemeinsam speisen...

    Die Personalakten sind desolat geführt. Sie enthalten nichts und werden schriftlich für vollständig erklärt. Im Verfahren gibt es plötzlich Schriftstücke, die in die Personalakte gehört hätten. Wo wurden sie wann gesammelt ? Personalakten sind unpaginiert, mit geänderten Paginierungen versehen, auf Kopien anders paginiert als im Original, willkürlich sortiert... Akten sind einseitig zuungunsten des Pfarrers präpariert oder sortiert... Verfahrensakten werden vorgelegt, schriftlich als vollständig bezeichnet. Trotzdem tauchen immer neue Schriftstücke auf, die in den Prozeß einfließen und dem Pfarrer und seinem Anwalt bis dahin nie auf ordentlichem Wege zu Gesicht gebracht wurden. Gibt es Parallelakten ? Die Verwaltungskammer nimmt das hin, ohne sich mit den Hintergründen zu befassen. Werden noch im Verfahren Gründe für die längst verfügte Maßnahme nachgeschoben, beschafft oder "produziert" ?

    Die Kirche tritt mit der fragwürdigen Konstruktion auf, sie bestünde aus den getrennten unabhängigen Körperschaften Landeskirchenamt und Versorgungskasse - solange es für sie gut erscheint. Das führt bei Vor- und Rückrechnungen von Gehältern und Versorgungsbezügen zu mehrfach Steuerzahlungen durch die betroffenen Pfarrer für die ihnen zustehenden Jahresbezüge.

    Kommt es zu Rückzahlungsforderungen des Landeskirchenamtes an den Pfarrer, vermag das Landeskirchenamt sich plötzlich per direkter Anweisung gegenüber der nunmehr anscheinend weisungsgebundenen Versorgungskasse an den Versorgungsbezügen des Pfarrers zu bedienen.

    Der Anspruch wird nicht an den Pfarrer gestellt, seine Einwilligung nicht eingeholt. Seine Überweisungen nicht abgewartet. Das Landeskirchenamt kassiert Bruttobezüge am Pfarrer vorbei von seinen Versorgungsansprüchen ab, während die Versorgungskasse nur Nettobezüge bereitstellt. Die Versorgungskasse akzeptiert die Anweisungen des Landeskirchenamtes über Höhe von Raten.
     
     
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    AMT & DIENST  - KIRCHENRECHT

    Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

    - Draußen vor der Tür - Einleitung
    - I. Fähigkeit oder Kompetenz?
    - II.  Die Ohnmacht im Pfarrberuf
    - Ein Beispiel: Hausbesuch
    - III. ecclesia semper reformanda

    von
    Uwe Ludwig
    aus: Rheinisches Pfarrblatt 03/98, S. 22 ff.

    Einleitung

    "Nirgendwo in der gesamten Ökumene beschäftigt sich der Pfarrerstand so oft und so intensiv mit sich selbst wie bei uns. Liegt das daran, daß man anderswo keine Zeit dafür hat?" (Ein Landeskirchenrat aus Düsseldorf in: DER WEG 34/1992 S. 17)

    Aber nicht nur in der Rheinischen Kirche beschäftigt man sich mit dem Pfarrstand (Arbeitsgruppe "Pfarrbild 2000"). Landauf landab diskutieren Laien und Kirchenleitungen die Pfarrprofile am Ende des 20. Jahrhunderts - zumeist über die Köpfe der Betroffenen hinweg.

    Wenn auch der Diskussionsprozeß noch nicht abgeschlossen ist, so zeichnet sich doch schon jetzt ab, daß der Katalog der Anforderungen noch etwas länger wird, als er ohnehin schon ist. Konkret wird man nicht. Die sprachliche Metaebene ist das Lager der Pfarrbildzweitausendkommissionsmitglieder.
     

    Meine These vorweg:

    PfarrerInnen haben viele Fähigkeiten,
    aber sie haben mit Sicherheit keine Kompetenz.
     

    I. Fähigkeit oder Kompetenz?

    Das Pfarrbildzweitausendzauberwort heißt Kompetenz. Das Wort kommt aus dem Lateinischen und bedeutet soviel wie Zuständigkeit, Bereich sachlicher und fachlicher Verantwortung.

    Hier liegt m.E. schon das erste Mißverständnis auf sprachlicher Ebene. Der Gebrauch des Wortes Kompetenz im Zusammenhang der Pfarrbildzweitausendfrage scheint die Bedeutung Fähigkeit im Sinne von Können (davon zu unterscheiden ist Fähigkeit im Sinne von Dürfen) zu meinen.

    Stellvertretend verdeutlicht werden soll dies an den Ausführungen des Präses der Ev. Kirche im Rheinland und EKD-Ratsvorsitzenden Manfred Kock in seinem Referat "Pfarrerinnen und Pfarrer am Ende des 20. Jahrhunderts - Öffentliches Bild und Selbstverständnis" (gehalten auf dem 28. Tag rheinischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Bonn am 22.09.97; abgedruckt in: Rheinisches Pfarrblatt 04/97, S. 12-19):

    (Wir können) "dann eine Reihe von Fähigkeiten entwickeln und verstärken.
    1. Wir müssen diasporafähig werden...
    2. Der Traditionsabbruch unserer Überlieferung erfordert missionarische Kompetenz...
    3. Als eine weitere Anforderung gilt es, kommunikative Kompetenz zu verbessern...
    4. Die Kritik am christlichen Glauben, die Begegnung mit dem vielfältigen Religionsmarkt und den naturwissenschaftlichen ökonomischen Ideologien erfordert die Fähigkeit zur Auseinandersetzung auf der Basis theologischer Kompetenz...
    Vielfältige Kompetenzanforderung übersteigen natürlich die Fähigkeiten von einzelnen Menschen, daher ist Rollenteilung auf jeden Fall anzustreben. Begabungsschwerpunkte sind zu entwickeln und mit den Schwerpunkten von Kolleginnen und Kollegen zu vernetzen, wo die eigenen Fähigkeiten defizitär sind."

    Fähigkeiten lassen sich erlernen in Aus- und Weiterbildung. Daran kann gearbeit werden. Wenn Pfarrer, die kurz vor ihrer Pension stehen, nicht ohne Stolz verkünden, daß sie in der Studienzeit ihr letztes Buch gelesen haben, weil die Gemeindearbeit nichts anderes zugelassen habe, so ist die Forderung nach Weiterbildung nur allzu verständlich. Indirekt wirft dies natürlich auch ein Licht auf die Bildungssituation der Amtsträger. Kann man im kirchlichen Amt "verblöden", ohne daß es jemandem auffällt?

    Der synoyme Gebrauch der Begriffe Fähigkeit und Kompetenz im Sprachgebrauch betreffend das Pfarrbild führt zu einem weiteren Mißverständnis:
    (im Folgenden benutzt der Verf. das Wort Kompetenz im Sinne von Zuständigkeit, Bereich sachlicher und fachlicher Verantwortung)
     

    II.  Die Ohnmacht im Pfarrberuf

    Der Leiter der evangelischen Zentralstelle für Beratung und Supervision, der Psychologe und Theologe Wolfgang Kinzinger, sagte in einem Interview mit dem Deutschen Allgemeinen Sonntagsblatt (Nr. 28 vom 10.07.98):

    "Pfarrerinnen und Pfarrer müssen in der Gemeinde Leitungsfunktionen übernehmen. Doch viele haben das nicht gelernt."

    Kinzingers Aussage trifft direkt ein strukturelles Problem der Evangelischen Kirche und damit des Pfarrberufes. Es ist zwar richtig, daß von PfarrerInnen die Wahrnehmung von Leitung erwartet wird. Aber genau diese Leitungsanforderungen und die damit einhergehende Ausstattung mit Kompetenzen sind in den Strukturen der Ev. Kirche (PfDG, KO) nicht vorgesehen. PfarrerInnen haben auch nur eine Stimme im Kirchenvorstand. Sie/Er ist auch nicht strukturell prima/primus inter pares, da die sog. Laien ebenso Vorsitzende des Kirchenvorstandes sein können.

    Das sage man einmal einem Menschen aus der Wirtschaft, daß ein Leitungsverantwortlicher bei einer Sitzung, in der konträre Positionen vertreten werden, von seinem Gremium vor die Tür geschickt werden kann.

    In der Kirche geht so etwas. Artikel 121 der Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland regelt: "Wer an dem Gegenstand der Beratung beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein. Er muß auf sein Verlangen gehört werden, muß sich aber vor Beratung und Beschlußfassung entfernen."

    Presbyterien machen Gebrauch von dieser Regelung und "bitten" die Pfarrerin/den Pfarrer vor die Tür, um ungestört und ungehemmt "reden" zu können. Hier wird dem Mobbing und der Falschzeugnisrede strukturell Tür und Tor geöffnet.

    PfarrerInnen haben in der Tat nicht gelernt, wie sie angesichts dieser Strukturen, das für das berufliche Überleben so wichtige "Bei-Laune-Halten des Kirchenvorstandes" zustande bringen: Kegeln mit dem Baukirchmeister, Weinprobe mit dem Finanzkirchmeister, Kanasterspielen mit der 72jährigen Diakoniebeauftragten, Grillen mit allen.

    In diesem Zusammenhang von Kompetenzen im Sinne von Bereich sachlicher und fachlicher Verantwortung und Zuständigkeit der Pfarrerin/des Pfarrers zu sprechen, würde grotesk anmuten.

    Die Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland hat dem Verhältnis des Pfarrers zu den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums stets eine besondere Bedeutung beigemessen:
    "Der Pfarrer ist nicht Herr, sondern Hirte der Gemeinde. Mahnung und Hilfe von seiten der übrigen mit ihm für die Leitung der Gemeinde verantwortlichen Personen soll er willig annehmen (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 KO)" [VK 12/1993; Urteil vom 29.07.93]

    Diese nicht gerade auf theologisch (Wer von Hirte redet, redet auch von Schafen. Kann man nach der Reformation noch von Schafen reden?) und philosophisch (Hirten haben Hunde, schlachten Schafe) hohem Niveau anzusiedelnde Anmerkung zementiert den schon lange angemeldeten Konkurs der Leitungsarbeit. Die Phrase von der behaupteten Pfarrherrlichkeit wußte bislang erfolgreich eine sachliche Erörterung von Problemen, die sich im kritischen Diskurs um Lösungen bemüht, zu verhindern. Ein echtes Nachdenken und ein Miteinander-ins-Gespräch-Kommen wird so von vornherein unmöglich gemacht.

    "Der aufklärerische Geist hat aber ohnehin schon immer gewußt, daß das Erhabene im gewaltsamen Wollen des 'Einen Reiches' verfehlt werden muß: es transformiert sich im Endstadium für den Beobachter stets zum Lächerlichen. Für den Beobachteten, nach Erhabenheit Begierigen, transformiert es sich dagegen, wie Karl-Heinz Bohrer so treffend sagt, in die 'Hysterie der sozialen Konformität' und gewinnt Gestalt im internen Zwang zur kollektiven Meinung und zur Konservierung der Form..." (Kirche ohne Bildung, Beiträge zur rationalen Theologie, von Richard Ziegert, S. 599)

    Wo kann die Pfarrerin/der Pfarrer sagen: "Das gehört in meinen Kompetenzbereich"? Nirgends! Nicht einmal in Verkündigung und Seelsorge kann sie/er das. Allzu schnell wird die Anklage des Mißbrauches der Kanzel zur politischen Meinungsmache erhoben oder darauf hingewiesen, daß die selbständige Amtsführung in der Seelsorge kein Freibrief bedeutet. Ob es den Konfirmandenunterricht betrifft, die Hausbesuche oder die Frauenhilfe, überall ist der Pfarrer Reglementierungen unterworfen, die zwar einer gewissen Postbeamtenmentalität entgegenkommen, nicht aber die Entfaltung von Geist, Kunst, Kultur und die abseits aller bürgerlichen Vorstellungen liegende Begleitung von Menschen in Krisensituationen ermöglichen. Wer das nicht glaubt, der sollte sich einmal die sog. "Urteilsbegründungen" bei Abberufungsverfahren der Verwaltungskammer ansehen (Ganz wichtig: Auch die Stellungnahmen der PfarrerInnen verlangen. Die Fehlen nämlich meist. Auf sie wird nur verwiesen.)

    Ein Beispiel:
    Ein altbekanntes Problem in der Gemeindearbeit sind die Besuche. Die Pfarrerin/der Pfarrer macht ständig "zu wenig" Besuche. Es gibt immer jemanden, der nicht besucht werden konnte. Es gibt immer jemanden, der "gewartet" hat.
    Das Presbyterium einer Kirchengemeinde kritisierte die Besuchspraxis des Pfarrers und war der Auffassung, daß dieser zu wenig Besuche mache. Darüberhinaus beschloß es, daß der Pfarrer am Geburtstag selbst die alten Leute besuchen sollte.
    "Die Presbyter sind der Ansicht, daß regelmäßige Hausbesuche ab dem 80. Lebensjahr und, soweit zeitlich durchführbar, auch am 70. Und 75. Geburtstag an den Geburtstagen selbst durchzuführen sind, soweit der Wunsch des Jubilars zu berücksichtigen ist. Nur in Ausnahmefällen kann der Pfarrer auch einige Tage später den Besuch nachholen. Als Ausnahmefall gilt Krankheit oder unaufschiebbare dienstliche Abwesenheit des Pfarrers."
    Der Pfarrer erklärte, daß er die 80-jährigen und über 80-jährigen regelmäßig, meist aus Anlaß des Geburtstages besuche. Zuweilen gelinge das nicht immer am Tage selbst, weil andere Termine dies verhinderten. Von manchen älteren Menschen wisse er auch, daß sie den Besuch des Pfarrers am Tage oder einige Tage nach dem Geburtstag vorziehen, um in Ruhe mit ihrem Seelsorger sprechen zu können. Die Mehrheit des Presbyteriums wollte hier aber eine exakte Vorschrift und bestand darauf, den Besuch "an den Geburtstagen selbst durchzuführen". Hierin sah der Pfarrer eine Einschränkung seiner seelsorgerlichen Freiheit.
    Der Pfarrer erklärte weiter, daß er Hausbesuche bei jungen Ehepaaren mache, die eine kirchliche Trauung wünschten, sowie bei Eltern, die ihr Kind taufen lassen möchten. Letztere nähmen dies besonders dankbar auf, weil sie so zu Hause wären und kein Kindermädchen für das Taufgespräch benötigten. Er besuche Familien in sozialen Notlagen, um sich unmittelbar vor Ort über die Situation zu erkundigen und um wirksam Hilfe leisten zu können. Die Kranken in der Gemeinde würden besucht, soweit sie selbst oder ihre Angehörigen es wünschten und man darum wisse.
    Die Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland ignorierte die Erklärungen des Pfarrers einfach, ließ sie in ihrer Urteilsbegründung völlig unbeachtet und unterstellte, der Pfarrer habe überhaupt keine Hausbesuche gemacht.
    "Art. 69 Abs. 1 Satz 2 KO schreibt dem Pfarrer vor, den Dienst der Seelsorge auch durch Hausbesuche auszuüben. Hierbei ist er im Rahmen der kirchlichen Ordnung in seiner Amtsführung als Seelsorger selbständig (Art. 70 KO). Diese Bestimmung gibt dem Pfarrer jedoch keinen Freibrief für seine Amtsführung. Die Selbständigkeit ist gegeben für Verkündigung und Seelsorge, es kann also einem Pfarrer nicht vorgeschrieben werden, wie er seine Verpflichtung zur Seelsorge anläßlich von Hausbesuchen wahrzunehmen hat. Seine Selbständigkeit in Sinne von Art. 70 KO ist jedoch eingebunden in die kirchliche Ordnung im weitesten Sinne. Er untersteht auch in diesen Aufgaben der Dienstaufsicht und ist an die Regelungen und Bestimmungen der Kirchenordnung gebunden. Das bedeutet: Das Presbyterium war zwar nicht berechtigt, darüber zu wachen, wie der Antragsteller seine Aufgabe als Seelsorger bei Hausbesuchen ausübt. Es war aber geradezu verpflichtet zu prüfen, ob der Antragsteller diese Aufgabe überhaupt wahrnahm. Dies ergibt sich allein schon daraus, daß es nach Art. 106 Abs. 1 i KO verpflichtet ist, den Pfarrer in der Durchführung des geordneten Hausbesuches zu unterstützen. Ob es diese Aufgabe in ausreichendem Maße wahrgenommen hat, ist nicht ersichtlich, aber auch für die Frage unerheblich, ob es den Antragsteller überhaupt anhalten durfte Hausbesuche durchzuführen. Auch dem hierzu gefaßten Beschluß hat der Antragsteller sich widersetzt; er hat nicht, so wie vom Presbyterium erwartet, regelmäßige Hausbesuche bei einem genau festgelegten Kreis von Gemeindegliedern (s. hierzu den Beschluß 4.3. vom 29.November 1991) durchgeführt." (VK 9/1994 Urteil vom 21.06.1995)

    Hat die Verwaltungskammer das Presbyterium damit als Aufsichtsgremium etabliert?
    Dieses Beispiel mag wohl hinreichend verdeutlichen, wie es um die Kompetenzen im Pfarrberuf bestellt ist.
     

    III. ecclesia semper reformanda

    Kunst und Religion haben von jeher eine enge Beziehung zueinander gehabt. Beide versuchen, die Transzendenz in ihrer je eigenen Weise auszudrücken. Der Künstler hat allerdings weitaus mehr Möglichkeiten, seine Botschaften, seine Erfahrungen, seine Visionen weiterzugeben. In tausend Farben und Formen kann er sich mitteilen. Das ganze Spektrum des Regensbogens steht ihm zur Verfügung: die Erde, der Himmel, das Wasser, das Begreifbare, das Sicht- ,Tast- und Hörbare.

    Der Pfarrerin/dem Pfarrer werden amtskirchlicherseits zwei Farben, schwarz und weiß, in die Hand gedrückt, und dann soll sie/er malen - Format 08x15cm - und immer das gleiche Motiv.

    Es soll hier nicht bestritten werden, daß es PfarrerInnen gibt, die die Möglichkeit haben, in ihrer Gemeinde sehr einfaltsreich und phantasievoll das Evangelium den Menschen nahezubringen, die große Freiheiten haben und die in Ruhe ihre Arbeit tun können. Das ist aber eben nur geduldet. Nicht aber strukturell abgesichert. Es wird geduldet - bis zum Konflikt. Dann nämlich wird ohne Scham hervorgekramt, was nur möglich ist:
    das moderne Glaubensbekenntnis vor 2 Jahren Weihnachten, das ohne Presbyteriumsbeschluss verlesen wurde
    die Scheidung vor 12 Jahren
    die Predigt am Erntedanksonntag, der nicht der empfohlene Text zu Grunde lag
    die 13,90 DM Kosten für das Eisessengehen mit Konfirmanden vor den Sommerferien
    das Engagement der Ehefrau bei Taufen, die ihrem Mann assistierte und damit Aufgaben des Küsters wahrnahm ohne Presbyteriumsbeschluss, obgleich der Küster noch nie bei einer Taufe assistierte
    etc.

    Auch jemandem, der noch keine negativen Erfahrungen gemacht hat, muß auffallen, daß die Strukturen (KO, PfDG) seinen schnellen Fall, wenn von der Kirchenleitung "gewünscht", durchaus begünstigen.

    Über das Pfarrbild 2000 kann nicht ohne eine Reform der kirchlichen Strukturen nachgedacht werden. Dem Pfarrberuf müssen klare und abgesicherte Zuständigkeiten, eben Kompetenzen, zugeordnet und übertragen werden, wie es in anderen Berufen auch der Fall ist.

    "Nirgendwo in der gesamten Ökumene beschäftigt sich der Pfarrerstand so oft und so intensiv mit sich selbst wie bei uns. Liegt das daran, daß man anderswo keine Zeit dafür hat?"

    Die mitnotierte Aufforderung: "Arbeitet lieber und denkt nicht so viel nach!" (s.o. Stichwort "verblöden") macht unmißverständlich klar, daß eine kritische Auseinandersetzung mit dem Pfarrberuf, erst recht in Verbindung mit der Reform kirchlicher Strukturen, nicht gewollt ist. Die Aussage von 1992 bleibt aktuell. Ein Umdenken landeskirchenrätlicherseits ist hier jedenfalls nicht bekannt.

    Der Vorwurf trifft ohnehin nicht. Es war die Kirchenleitung, die die Arbeitsgruppe "Pfarrbild 2000" einsetzte. Liegt das daran, daß man im Landeskirchenamt in Düsseldorf zuviel Zeit hat? Oder will man lediglich eine jahrelang verfehlte Personalpolitik einseitig zu Lasten des Pfarrstandes kaschieren? Es ist zu einfach gedacht, die "Liste der Überforderungen" zu verlängern. Wer mehr Anforderungen an den Pfarrberuf stellt, der muß ihn auch mit mehr Kompetenzen ausstatten.

    Das Pfarrbildzweitausendzauberwort heißt Kompetenz. Trotzdem? Oder gerade deshalb?
     

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    - Abberufung/Wartestand/Reduzierung des Beschäftigungsumfanges
      Gerichtsurteil VERWALTUNGSKAMMER DER EVANGELISCHEN KIRCHE IM RHEINLAND VK 17/1995
    - Hintergründe
    - Entscheidungsgründe des Gerichts

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    VERWALTUNGSKAMMER DER EVANGELISCHEN KIRCHE IM RHEINLAND VK 17/1995
    U r t e i l
    In der Verwaltungsrechtssache des Pfarrers i.W. ****** Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ******
    -Antragsteller-

    gegen

    Evangelische Kirche im Rheinland - vertreten dnrch die Kirchenleitung - Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf
    -Antragsgegnerin-

    wegen

    Reduktion eines Beschäftigungsauftrages hat die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1996 durch Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ****** Richterin am Verwaltungsgericht ****** Vizepräsident des Landgerichts a.D. ****** Ministerialdirigent a.D. Dr. ****** Superintendent ****** für Recht erkannt:

    Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
     

    Hintergründe

    Der Antragsteller ist am ****** geboren. Er ist unverheiratet hat und hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.

    Ab 30. November 1986 war er Pfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde ****** im Kirchenkreis ******. Am 30. Oktober 1990 hat das Landeskirchenamt ihn auf seinen Antrag gem. § 54 Abs. 1 PfDG zum 1. Februar 1991 in den Wartestand versetzt; nach dem Vortrag der Antragsgegnerin soll dies geschehen sein, um ein Abberufungsverfahren gem. § 49 Abs. 1 b PfDG zu vermeiden. Gleichzeitig erteilte das Landeskirchenamt dem Antragsteller ab dem 1. Februar 1991 einen Beschäftigungsauftrag im Bereich "Ausländer und Flüchtlingsarbeit" bei der landeskirchlichen Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung. Zum damaligen Zeitpunkt erteilte das Landeskirchenamt Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand stets uneingeschränkte Beschäftigungsaufträge.

    Am 21. Juli 1992 beendete das Landeskirchenamt diesen Beschäftigungsauftrag zum 31. Dezember 1992; gleichzeitig erteilte es dem Antragsteller einen neuen Beschäftigungsauftrag ab dem 1 Januar 1993 mit gleichem Aufgabengebiet beim Kirchenkreis ******.

    Auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 1994 beriet die Landessynode u.a. folgenden Tagungsordnungspunkt: "Perspektive Fragen zur Pfarrbesoldung, zur Stellenbewirtschaftung und zum Gesamtkonzept". Am 20. Juni 1994 beschloß sie hierzu u.a. (Beschluß 17 Abs. 2): "Von den bisher erteilten Beschäftigungsaufträgen an Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sind mindestens 10 auf 75% ihres Umfanges zu kürzen."

    Am 17. Februar 1995 teilte Landeskirchenrat ****** dem Antragsteller in einem Gespräch mit, das Landeskirchenamt beabsichtige, den Beschäftigungsauftrag des Antragstellers aufgrund des Beschlusses der Landessynode vom 20. Juni 1994 auf 75% zu reduzieren. Der Antragsteller wandte gegen eine solche Maßnahme ein: Er habe für eine bosnische Flüchtlingsfamilie (4 Personen) eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, für die er aber gegenwärtig nicht aufkommen müsse, da die Familie Sozialhilfe erhalte. Er befürchte jedoch, zu einem späteren Zeitpunkt in Regreß genommen zu werden. Er habe in ****** eine Lebenspartnerin gefunden, die örtlich gebunden sei. Er sehe daher große Probleme, sich auf freiwerdende Pfarrstellen zu bewerben. Eine Reduzierung seines Beschäftigungsauftrages könne von staatlichen Stellen so mißverstanden werden, die Kirche baue ihre Ausländerarbeit ab.

    Superintendent ****** vom Kirchenkreis ****** hat sich mündlich gegen eine Kürzung des Beschäftigungsauftrages des Antragstellers ausgesprochen.

    Am 21. März 1995 hat das Landeskirchenamt beschlossen, den dem Antragsteller erteilten Beschäftigungsauftrag im Kirchenkreis ****** zum 1. September 1995 auf 75% eines uneingeschränkten Auftrags zu reduzieren. Die Gründe dieses Beschlusses sind im Schreiben des Landeskirchenamtes an den Antragsteller vom 10. April 1995 niedergelegt; dieses Schreiben ist dem Antragsteller am 26. April 1995 durch Aushändigung zugestellt worden.


    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

    Der Antrag des Pfarrers ist zulässig (§§ 2 Abs. 2, 10 VwKG). Er ist jedoch unbegründet

    Das Landeskirchenamt war gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 PfDG berechtigt, den Beschäftigungsauftrag des Antragstellers auf 75% zu reduzieren. Aufgrund dieser Vorschrift kann das Landeskirchenamt einem Pfarrer im Wartestand widerruflich die Verwaltung einer Pfarrstelle oder einen anderen kirchlichen Dienst übertragen. Der Pfarrer im Wartestand ist verpflichtet, diesen Dienst zu übernehmen, wenn ihm zugesichert wird, daß der Auftrag mindestens sechs Monate bestehen bleibe, sofern nicht später eintretende Gründe zum Widerruf nötigen. Nach Ablauf der 6-Monats-Frist ist das Landeskirchenamt berechtigt, den Beschäftigungsauftrag zu widerrufen, ohne daß es auf solche Gründe ankommt. Dies schließt als die den Betroffenen weniger belastende Maßnahme die Möglichkeit ein, den Beschäftigungsauftrag nicht vollständig, sondern lediglich teilweise zu widerrufen, d.h. auf einen minderen Umfang zu reduzieren. Mit dem Beschluß vom 20. Juni 1994 hat die Landessynode das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung angewiesen, eine solche Maßnahme in mindestens zehn Fällen zu treffen. Sie war als Leitungsorgan der Antragsgegnerin zu einer solchen Entscheidung gemäß Art. 168 Abs. 1 K0 berechtigt; die Kirchenleitung ist an diesen Beschluß gebunden und hat ihn gem. Art. 192 Abs. 3 e, 203 Abs. 1 KO mit Hilfe des Landeskirchenamtes auszuführen.    ....

    .... Die Verwaltungskammer kann nicht überprüfen, ob die Art der dem Antragsteller übertragenen Aufgabe eine Beschränkung auf 75% ihres bisherigen Umfang verträgt. Es ist ausschließlich Sache der Antragsgegnerin als Dienstgeberin des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Aufgabe in welchem Umfang sie ihm als Pfarrer im Wartestand gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 PfDG übertragen will. Dies ergibt sich allein schon daraus, daß sie die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, ihm von Anfang an einen eingeschränkten Beschäftigungsauftrag zu erteilen. Ob die jetzt angeordnete Reduzierung zweckmäßig ist, hat - abgesehen von den oben erörterten Ermessensfragen - allein die Antragsgegnerin zu verantworten. Dies ist keine nach § 3 VwKG nachprüfbare Ermessensentscheidung.

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    Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

    Abberufung und gedeihliches Wirken

    - Hintergründe (Sollstellenplan mit kw Vermerk)
    - GKR beantragt Abberufung weil gedeihliches Wirken fehlt
    - Intrigen und Günstlingswirtschaft
    - Kirchenleitung beruft ab
    - Pfarrer klagt wegen Verfahrensfehler und weil Begründung fehlt
    - Verwaltungsgericht gibt Pfarrer recht (Urteil)
    - Kirchenleitung legt Berufung ein, weil schriftliche Begründung dem Pfarrer schaden würde !!!
    - Antrag des Pfarrers auf Ablehnung der Berufungsklage
    - Berufung wird abgewiesen

    URTEIL
    - Pfarrer wird zum "politischen Beamten" mit Abwahlmöglichkeit
    - Tatsachenermittlung fehlt
    - Anspruch auf rechtliches Gehör vor Kreiskirchenrat
    - Sinn und Zweck der Abberufung
    - Abberufung ist kein Mittel der Personalpolitik
    - Wie gedeihliches Wirken zu kontrolieren ist
    - Verhältnismäßigkeit der Mittel
     

    Kommentar: Der substantielle Hintergrund der Abberufung ist nicht bekannt. Aus dem Ablauf des Verfahrens ist aber deutlich, daß Mitglieder kirchenleitener Gremien Vorstellung über die Tätigkeit eines Gemeindepfarrers haben, die dieser nicht erfüllen wollte oder konnte. Nähere schriftliche Begründungen seien nicht nötig, wenn sich GKR, Kreiskirchenrat, und Kirchenleitung einig sind.

    In dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes der EKU kommt nun deutlich zum Ausdruck, daß im Vorfeld von Abberufungen arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung, Weisungen) erforderlich sind.

    Das Urteil macht deshalb indirekt die Notwendigkeit von konkreten Dienstanweisungen für den Pfarrer deutlich, damit ein überprüfbarer Maßstab, wenigstens für das Bemühen um gedeihliches Wirken, geschaffen wird. Dieser Maßstab fehlte (Minimum an gerichtlicher Überprüfbarkeit). Der Pfarrer bekam in zwei Instanzen recht. Die Abberufung war unzulässig. In den jeweiligen Argumentationen kommt dem Urteil Präzedenzcharakter zu.

    Da der folgende Text zwei Verfahren (Klage des Pfarrers und Berufung der beklagten Kirche) beschreibt, wird es für Außenstehende schwierig, die Begriffe Kläger, Klägerin, Berufungsbeklagte etc den Beteiligten zuzuordnen. Die Links sollen deshalb auf die wichtigsten Aussagen und Begründungen kommentierend hinweisen.
    Farbige Kennzeichnung Rot = Landeskirche, Blau = Pfarrer
     
     

    VERWALTUNGSGERICHTSHOF
    der Evangelischen Kirche der Union
    VGH 15/98 (VG 15/97)
    URTEIL
    In der kirchlichen Verwaltungsrechtssache
    des Pfarrers ***
    Klägers und Berufungsbeklagten,
    Prozeßbevollmächigter:
    Rechtsanwalt ***

    gegen

    die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch das Konsistorium, Bachstraße 1-2, 10555 Berlin,
    Beklagte und Berufungsklägerin,

    hat der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1999 durch
    den Richter am Bundesverwaltungsgericht ***,
    den Richter am Bundesverwaltungsgericht ***,
    den Superintendent i.R. ***,
    den Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht i.R. ***
    und die Pfarrerin ***

    für Recht erkannt:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
    (Seite 2)
    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Gründe:

    I.

    Der Kläger ist - nachdem er zuvor schon in anderen Kirchengemeinden tätig war - seit dem l. Februar 1994 Inhaber der (ehemals 2.) Pfarrstelle der ***kirchengemeinde in *** Der 11 ordentliche Mitglieder umfassende Gemeindekirchenrat faßte auf seiner Sitzung am 7. Januar 1997 in Abwesenheit des Klägers und des Superintendenten *** zum Tagesordnungspunkt "Regionalisierung" mit 8/0/0 Stimmen folgende Beschlüsse:
    a) der GKR beschließt zur Verringerung des Stellenvolumens gemäß Sollstellenplan folgende kw-Vermerke
    Stelle     Ist      kw      Stelleninhaber
    Pfarrer    1       0,5......***
    Pfarrer   0,5     0,5      ***
    Katechetin ....
    Kirchenmusik ....
    Küster ....
    Kirchenwart

    b) Der GKR sieht in der Arbeit des Pfarrers *** keine Perspektive für die ***kirchengemeinde mehr und beschließt, bei der Kirchenleitung auf seine Ablösung hinzuarbeiten. Sup. ***, Dr. *** und Herr *** werden beauftragt, diesbezüglich im Konsistorium vorstellig zu werden.
    (Seite 3)
    Am 14. Januar 1997 beschloß der Gemeindekirchenrat nach Erläuterung der Gründe des den Kläger betreffenden Beschlusses und nachdem der Kläger erklärt hatte, daß er keinen Anlaß sehe, seine Arbeit in der ***kirchengemeinde für gescheitert anzusehen und daraus die Konsequenzen zu ziehen, weiterhin:
    Der GKR bekräftigt den Beschluß von 07.01.97 und beantragt die Abberufung von Pfr. *** nach § 84 des Pfarrerdienstgesetzes vom 15. Juni 1996.
    Der GKR bittet den Kreiskirchenrat, das Anliegen des GKR der ***gemeinde mit einem gleichlautenden Antrag nach § 84 (2) an die Kirchenleitung zu unterstützen.
    An der Abstimmung über diesen ebenfalls mit 8/0/0 Stimmen gefaßten Beschluß nahm Superintendent *** nicht teil.
    Der Kreiskirchenrat *** beschloß am 11. Februar 1997 mit den Stimmen aller 11 ordentlichen Mitglieder einhellig:
    Der KKR *** beantragt bei der KL der EKiBB entspr. § 84 (2) des Pfarrerdienstgesetzes vom 15. Juni 96 die Abberufung des Pfarrers *** aus seiner Pfarrstelle an der ***kirchengemeinde. Der KKR macht sich damit den Antrag des GKR der ***kirchengemeinde zu eigen (§ 84 (l).2.
    Weitere Beschlüsse des Kreiskirchenrats und Gemeindekirchenrats führten dazu, daß das Konsistorium den Kläger mit Beschluß vom 25. Februar 1997 gemäß § 86 PFDG n.F. beurlaubte.
    (Seite 4)

    Am 26. März 1997 fand eine Anhörung des Gemeindekirchenrats gemeinsam mit dem amtierenden Generalsuperintendenten und dem Personaldezernenten statt. In dem darüber gefertigten Vermerk vom 27. März 1997 hielt der Personaldezernent u.a. folgendes fest:
    Als Ergebnis des Gesprächsgangs steht fest, daß das gedeihliche Zusammenwirken zwischen der Gemeinde und Pfr. *** nicht mehr gewährleistet ist. Den Erwartungen der Gemeinde kann Pfr. *** nicht entsprechen. Ursache dafür ist, daß Pfr. *** Fehlleistungen nicht einräumt und Tatsachen, die auf seine Fehler verweisen, verleugnet. Er weicht Konflikten aus, und wenn Kritik an ihm doch geäußert wird, nimmt er eine Schutzhaltung ein, so daß ein Gespräch nicht mehr möglich ist. ... Seine eigenen Fehler versucht er zu verbergen, indem er anderen unterstellt, deren Verursacher zu sein. ...

    Unterlagen über die Anhörung des Klägers durch das Konsistorium, die am 5. und 12. Mai 1997 stattgefunden haben soll, sowie über die Anhörung des Kreiskirchenrats und des Generalsuperintendenten finden sich in den Personalakten nicht. Der Kläger trat jedoch ausweislich dieser Akten alsbald und verschiedentlich schriftlich an die Kirchenleitung heran und erklärte: Während seiner gesamten Dienstzeit in der ***kirchengemeinde habe er mit keinem Kreis und keiner Gruppe Krach oder Ärger gehabt, ausgenommen hiervon die Gremienarbeit des GKR. Die Ältesten hätten niemals mit ihm über empfundene Spannungen oder Ärgernisse das Gespräch gesucht (Bl. 14 d. PA). Seit November 1995 seien nennenswerte Spannungen aufgetreten. In erster Linie habe es zunehmende Konflikte mit Superintendent *** gegeben. Dieser habe verschiedentlich Fehlentscheidungen verursacht. Trotz seiner gelegentlichen Warnungen sei es im Gemeindekirchenrat nie dazu gekommen, daß die Mehrheit- anders abgestimmt hätte als
    (Seite 5)
    der Superintendent, so daß Gegnerschaften von Nachbargemeinden, Gemeindepädagogen, Eltern der Kita und auch Teilen der aktiven Gemeindeglieder zum Gemeindekirchenrat entstanden seien. Er sei so in eine Außenseiterposition geraten. (Bl. 44 d. PA). Mündlich erklärte er am 27. Februar 1997 gegenüber dem Personaldezernenten außerhalb einer förmlichen Anhörung:
    Die Tatsache, daß die Sekretärin des Superintendenten und Amtsbruders des Klägers, Superintendent ***, zugleich Vorsitzende des Gemeindekirchenrats sei, erschwere die Lage. Er fühle sich infolge dieser bestehenden Zusammenarbeit zwischen Superintendent und Sekretärin in der Gemeinde alleine-gestellt (Bl. 21 d. PA). Der Kläger und andere Gemeindemitglieder baten die Kirchenleitung wiederholt schriftlich um eine Gemeindeberatung, Supervision, Mediation o.ä. (Bl. 15, 52, 72 b d. PA). Der Kläger verwies auch "auf das Problem unserer Kirche, kaum einen anderen geeigneten Arbeitsplatz" für ihn zu haben (Bl. 44 R d.PA).

    Die Kirchenleitung beschloß in ihrer Sitzung am 16. Mai 1997, den Kläger aus seiner Pfarrstelle der ***kirchengemeinde *** gemäß § 84 Abs. l Ziff. 2, Abs. 2 in Verbindung mit § 85 Abs. l PfDG n.F. abzuberufen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid vom 26. Mai 1997, das gedeihliche Wirken in der Gemeinde sei nicht mehr gewährleistet. Dies finde in den einstimmig gefaßten Beschlüssen des Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats seinen Ausdruck. Die Kirchenleitung habe bei ihrer Entscheidung das Ergebnis der Anhörungen des Gemeindekirchenrats, des Kreiskirchenrats und des Klägers berücksichtigt. Der Gemeindekirchenrat habe in seiner Anhörung zum Ausdruck gebracht, daß die Vorstellungen des Klägers vom Leben in der Gemeinde mit jenen des Gemeindekirchenrats nicht in Übereinstimmung zu bringen gewesen seien. Es sei dem Gemeindekirchenrat zu keinem Zeitpunkt gelungen, dem Kläger zu vermitteln, in welcher Weise die Gemeinde nach Ansicht des Gemeindekirchenrats zu leiten sei. Der Grund für diese Schwierigkeiten in der Kommunikation liege darin, daß der Kläger gegenüber dem Gemeindekir-
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    chenrat Wahrnehmungschwierigkeiten bewiesen habe. Das alles habe Spannungen zur Folge gehabt, die wegen der gestörten Kommunikation nicht hätten behoben werden können. Auch dem Kreiskirchenrat seien von verschiedener Seite Spannungen vorgetragen worden, die zwischen dem Kläger und dem Gemeindekirchenrat bestanden hätten. Der Kläger selbst räume ein, sich dem Druck des Gemeindekirchenrats ausgesetzt zu fühlen und Schwierigkeiten mit dessen einzelnen Mitgliedern empfunden zu haben. Zu einer Aussprache darüber sei es nach eigenen Aussagen des Klägers nicht gekommen. Dadurch seien die Probleme in der Zusammenarbeit mit der Gemeinde erschwert worden.

    Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Kirchenleitung vom 26. Mai 1997 aufzuheben. Er hat Verfahrensfehler gerügt. Insbesondere sei ihm weder vom Gemeindekirchenrat noch vom Kreiskirchenrat rechtliches Gehör gewährt worden. Der Sachverhalt sei auch von der Kirchenleitung nicht richtig aufgeklärt worden, insbesondere fehle es an einer schriftlichen Stellungnahme des Generalsuperintendenten. Schon deswegen sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft. Es lägen aber auch keine Abberufungsgründe vor.

    Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat zur Frage der Anhörung des Generalsuperintendenten vorgetragen: Durch dessen Teilnahme an der Anhörung des Gemeindekirchenrats, durch wiederholte Gespräche mit dem Personaldezernenten in dieser Sache sowie schließlich durch die Mitwirkung bei der Beschlußfassung der Kirchenleitung sei dem Erfordernis ausreichend Genüge getan.

    Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben.

    Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 PfDG n.F. seien zwar erfüllt. Insbesondere seien die Beschlüsse des Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats formell ordnungsgemäß und mit der gesetzlich vorausgesetzten Mehrheit zustandege- (Seite 7) kommen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Gemeindekirchenrat oder Kreiskirchenrat sei nicht festzustellen. Nach § 27 Satz l PfDAG obliege die Anhörung der am Abberufungsverfahren Beteiligten allein dem Konsistorium. Wie sich mittelbar aus dem Schweigen in der Begründung des Bescheids ergebe, fehle es jedoch an der ordnungsgemäßen förmlichen Anhörung des Generalsuperintendenten nach § 85 Abs. 2 Satz 2 PfDG n.F.. Erforderlich sei dessen eigenständige Stellungnahme. Eine solche lasse sich hier nicht aus der Niederschrift über die unter seiner leitenden Mitwirkung durchgeführte Anhörung des Gemeindekirchenrats herleiten. Auch zusätzliche Besprechungen mit dem Personaldezernenten könnten nicht ausreichen, wenn sie nicht in einer für die Kirchenleitung und das Gericht nachvollziehbaren Weise zeitnah aktenkundig gemacht worden seien. Ebenso wenig reiche die Teilnahme des Generalsuperintendenten an der entscheidenden Sitzung der Kirchenleitung aus. Denn der Generalsuperintendent sei nach Art. 82 Abs. l Nr. 3 GO ohnehin geborenes Mitglied der Kirchenleitung. Wenn das Gesetz gleichwohl seine Anhörung vorsehe, könne dies nur den Sinn haben, daß das Ergebnis dieser Anhörung schon vor der Sitzung der Kirchenleitung, also bei Abschluß der Vorbereitung der Beschlußfassung vorliegen solle. Dieser Verfahrensfehler müsse auch als wesentlich angesehen werden, weil angesichts der nur begrenzten Überprüfbarkeit der Entscheidung nach § 84 Abs. 2 Pf DG n.F. der Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens besondere Bedeutung zukomme.
    Angesichts des festgestellten Verfahrensfehlers bedürfe es keiner Entscheidung über materielle Bedenken gegen die Abberufung. Auf sie sei aber hinzuweisen. § 84 Abs. 2 PfDG n.F. stelle insoweit einen selbständigen Abberufungsgrund dar, als bei Vorliegen der Voraussetzungen die fehlende Gewährleistung eines gedeihlichen Wirkens des Pfarrers in der Pfarrstelle gesetzlich vermutet werde. Eine an die qualifizierte Antragstellung anknüpfende Automatik der Abberufung dürfe es aber mit Blick auf die Aufgaben und die Stellung (Seite 8) des Gemeindepfarrers nach der Grundordnung nicht geben. Daher habe die Kirchenleitung im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens eine angemessene Abwägung der Interessen der Gemeinde und des Betroffenen vorzunehmen. Das setze voraus, daß die Standpunkte der Beteiligten in nachvollziehbarer Weise dargestellt und gewürdigt seien. Diese Würdigung solle die förmliche Anhörung ermöglichen. Es erscheine daher bedenklich, wenn in der Vorlage für die Kirchenleitung ausschließlich wertende Begriffe verwandt würden wie "fehlende Teamfähigkeit", "mangelnde Wahrnehmungsfähigkeit" oder "unterschiedliche Vorstellungen von der Art, eine Gemeinde zu leiten". Sie müßten durch konkrete Ereignisse oder detaillierte Beschreibungen der Erwartungen an den Pfarrer nachvollziehbar gemacht werden. Auf diesen Nachvollzug seien die Kirchenleitung, der Betroffene und das Gericht angewiesen. Daher habe schon das Konsistorium in der Anhörung auf derartige Konkretisierungen zu drängen.


    Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte vorgetragen:

    Der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur notwendigen Anhörung des Generalsuperintendenten durch das Konsistorium vor Abfassung der Beschlußvorlage für die Kirchenleitung sei fehlerhaft. Sie übersehe, daß das PfDAG dem Konsistorium die Leitung des Abberufungsverfahrens und damit zugleich ein Verfahrensermessen eingeräumt habe. Das Konsistorium sei frei darin, daß Ergebnis der Anhörung des Generalsuperintendenten aktenmäßig festzuhalten oder aber ihn dieses Ergebnis selbst vortragen zu lassen. Auch nach dem Normzweck des § 85 PfDG n.F. müsse es ausreichen, wenn die Meinung des Generalsuperintendenten zum Abberufungsantrag der Kirchenleitung vor ihrer Entscheidung in einer Weise bekanntgegeben werde, daß sie von der Kirchenleitung gewürdigt werden könne. Das sei hier geschehen. Superintendent *** als amtierender Generalsuperintendent habe nicht nur das Verfahren laufend begleitet, sondern auch selbst Gelegenheit genommen, sowohl mit dem Gemeindekirchenrat als auch mit dem Kläger zu sprechen. Seine abschließende Meinung habe er vor der Entschei-
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    dung der Kirchenleitung in deren Sitzung mündlich vorgetragen. Verständlicherweise sei ihr ein außerordentliches Gewicht zugekommen. An der Abstimmung seien auch nur Mitglieder der Kirchenleitung beteiligt gewesen, die an der Sitzung teilgenommen hätten.
    Zu den materiellen Hinweisen des Verwaltungsgerichts sei zu bemerken: Die Kirchenleitung habe sich bei ihrer Entscheidung von Umständen leiten lassen, die nicht in vollem Umfang in die Begründung des Abberufungsbescheides eingegangen seien. Daß weitere Informationen, Ansichten und Aussagen im Zuge der Beratung in der Kirchenleitung eine erhebliche Rolle gespielt hätten, sei offenkundig. Von ihrer schriftlichen Erörterung in der Begründung sei abgesehen worden, um die Darstellung der unerfreulichen Seiten des Streites zu vermeiden. Es sei weder Aufgabe der Kirchenleitung noch des Konsistoriums, mit der Abberufung auch noch eine Demontage der Betroffenen zu bewirken. Im übrigen habe der Kläger Spannungen zwischen ihm und dem Gemeindekirchenrat selbst eingeräumt. Bei der Anwendung des selbständigen Abberufungstatbestandes könne es aus systematischen Gründen nicht darum gehen, auf einzelne Vorwürfe einzugehen. Die zu bewertenden Vorkommnisse und Tatsachen seien nur ursächlich für das Abberufungsverfahren, nicht jedoch begründend. Von dem in § 84 Abs. 2 PfDG n. F. eingeräumten Ermessen sei hinreichend Gebrauch gemacht, wenn wertend festgestellt werde, daß die Anträge der Gremien nicht willkürlich gestellt worden seien und daß allein Gründe, die in der Person des Betroffenen, hier des Klägers, lägen, zu den Anträgen der beteiligten Gremien geführt hätten. In das Ermessen sei hingegen nicht die Beurteilung einzubeziehen, ob ein gedeihliches Wirken des betroffenen Pfarrers noch gewährleistet sei oder nicht. Das Ermessen beziehe sich ausschließlich auf die Willkürfreiheit der Gremienbeschlüsse zum Abberufungsantrag.


    Die Beklagte beantragt,
    (Seite 10)
    das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
    Der Kläger beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere hält er die Bedenken des Verwaltungegerichts für begründet, daß auch ein Ermessensfehlgebrauch vorliege.


    II.

    Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des § 84 PfDG n. F. treffen im wesentlichen zu; das gilt insbesondere auch für die strengen Anforderungen an das Verwaltungsverfahren (l.). Es kann aber offen bleiben, ob hier der vom Verwaltungsgericht angenommene Verfahrensfehler einer unzureichenden Anhörung des Generalsuperintendenten durch das Konsistorium vorgelegen hat (2.). Ebenso kann dahinstehen, ob nicht doch der Kreiskirchenrat den Kläger vor der Beschlußfassung über die Antragstellung nach § 84 Abs. 2 PfDG n. P. hätte hören müssen (3.). Denn jedenfalls ist die Entscheidung der Kirchenleitung materiell ermessensfehlerhaft, weil sowohl die Begründung des Bescheides vom 26. Mai 1997 als auch die dazu im Gerichtsverfahren gegebenen Erläuterungen der Beklagten die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen nicht erkennen lassen (4.).

    l. Die Vorschrift des § 84 PfDG n.F. ist ohne Vorbild. Nach ihr können Gemeindepfarrer auch abberufen werden, wenn der Gemeindekirchenrat und zusätzlich der Kreiskirchenrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des ordentlichen Mitgliederbestandes dies beantragt hat. Die Vorschrift ist im Schrifttum insbesondere vor dem Hintergrund, daß ihre Anwen- (Seite 11) dung ohne ein förmliches Verfahren in den vorzeitigen Ruhestand führen könne, scharf kritisiert worden (von Tiling ZevKR 1998, 55 ff.; Stein, Kirche und Recht 310, S. l ff.). Die Regelung komme praktisch einer Abwahlmöglichkeit gleich; ein derart eröffneter Weg in den Ruhestand entferne sich einerseits vom Typenzwang der im staatlichen Recht mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; andererseits konfligiere er auch mit dem Grundsatz von der Unversetzbarkeit des Pfarrers, der nach gemeinem Kirchenrecht nur in engen Ausnahmefällen und nur unter besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen durchbrochen werden dürfe (von Tiling a.a.O. s. 67 ff.). Der Pfarrer werde nach der neuen Vorschrift wie ein "politischer Beamter" behandelt, ohne durch Besoldungs- und Versorgungsbezüge in entsprechender Höhe gesichert zu sein; gegenüber anderen Arbeitnehmern werde er schlechter gestellt, weil der Verlust des Arbeitsplatzes im Arbeitsrecht einen "wichtigen Grund" voraussetze, der benannt werden müsse und von den staatlichen Gerichten überprüft werde könne, so daß ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz stattfinde (Stein a.a.O. S. 5 f.).

    Die Kritik erschöpft nicht einmal sämtliche Defizite, die im Vergleich zum staatlichen Arbeitsrecht bestehen. Man denke nur an die dort vorgesehenen Abmahnungserfordernisse und die obligatorischen Schlichtungsversuche. Die Kritik übersieht auch nicht die Besonderheiten des arbeitsrechtlichen Tendenzschutzee, weil § 84 Abs. 2 PfDG n.F. Sachverhalte erfaßt, die - anders als die rechte Verkündigung des Glaubens - regelmäßig außerhalb des Tendenzschutzes liegen. Sie ist vor allem deshalb ernst zu nehmen, weil es für einen Pfarrer, wenn er auf diesem Wege frühzeitig in den Ruhestand gelangt, wegen seiner speziellen Ausbildung nicht gerade leicht fallen wird, sich beruflich umzuorientieren und eine andere Arbeit zu finden. Gleichwohl meint der Senat, daß es möglich ist, die gesetzliche Regelung im Einzelfall unbedenklich anzuwenden. Denn als Ermessensvorschrift beläßt die (Seite 12) Regelung Raum für eine Rechtsanwendung, die in formeller und materieller Hinsicht der potentiellen Bedeutung der Maßnahme für den betroffenen Pfarrer noch hinreichend Rechnung trägt. Nur eine daran orientierte Auslegung entspricht allerdings den Erfordernissen des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der auch im Kirchenrecht zu beachten ist. Mit Recht fordert von Tiling daher, daß ein ordnungsmäßiges Erhebungsverfahren mit entsprechenden Rechten des Betroffenen, eine sorgfältige Begründung und (soweit nicht durch den Gesetzeswortlaut und dessen Zweck abgeschnitten) eine Überprüfungsmöglichkeit durch das kirchliche Gericht nötig erscheinen (a.a.O. S. 69 f.; die Notwendigkeit kirchengerichtlichen Rechtsschutzes für derartige Fälle sieht auch Rohde ZevKR 1996, 369, 380).

    2. Zweifelhaft erscheint dem Senat allerdings, ob dem Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall darin zu folgen ist, daß es an der ordnungsgemäßen förmlichen Anhörung des Generalsuperintendenten nach § 85 Abs. 2 Satz 2 PfDG n.F. fehle, weil von diesem stets eine eigenständige Stellungnahme zu fordern sei, die in einer für die Kirchenleitung und das Gericht nachvollziehbaren Weise zeitnah aktenkundig gemacht worden sei. Diese Forderung mag in der Regel berechtigt sein. Sind aber die Erhebungen des Konsistoriums vollständig und begleitet der Generalsuperintendent sie von Anfang bis Ende, gibt er schließlich vor Abfassung der Vorlage für die entscheidende Sitzung der Kirchenleitung zu erkennen, daß er die maßgeblichen Tatsachen als vollständig ermittelt ansehe und sich auch den Bewertungen in der Vorlage uneingeschränkt anschließe, bestätigt er dies zumindest während seiner Teilnahme an dieser Sitzung, so mag ausnahmsweise von einer eigenständigen Stellungnahme abzusehen sein, wenn auch ein derart angelegter Verfahrensgang der gesetzlichen Intention, unterschiedliche Sichtweisen in die Entscheidung einfließen zu lassen, nicht optimal entspricht. (Seite 13) In die Richtung einer solchen Ausnahme zielt das Vorbringen der Beklagten. Dabei ist jedoch unklar geblieben, ob ein derartiger Verfahrensablauf so umfassend und in allen Einzelheiten substantiiert dargetan worden ist; vor allem ist strittig geblieben, ob ein solcher Sachverhalt wirklich vorgelegen hat. Um dies abschließend würdigen zu können, hätte es weiterer Tatsachenermittlungen bedurft. Davon konnte der Senat jedoch absehen, weil die Berufung aus anderen Gründen zurückzuweisen war.

    3. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Senat Zweifel, ob sich der Auffassung des Klägers, aus Gründen des rechtlichen Gehörs sei eine Anhörung des betroffenen Pfarrers durch den Kreiskirchenrat erforderlich, die Regelung des § 27 Satz l PfDAG entgegenhalten läßt. Zwar obliegt hiernach die Anhörung der am Abberufungsverfahren Beteiligten allein dem Konsistorium. Der Kreiskirchenrat ist jedoch selbst Verfahrensbeteiligter, nämlich - zusammen mit dem Gemeindekirchenrat - Antragsteller. § 27 Satz l PfDAG gilt daher möglicherweise nur für das erst durch die Antragstellung ausgelöste Verfahren. Die nachträgliche Anhörung durch das Konsistorum erübrigt auch wohl der Sache nach nicht die Anhörung des betroffenen Pfarrers durch den Kreiskirchenrat. Denn handelt es sich bei § 84 Abs. 2 PfDG n.F. um einen eigenständigen Abberufungstatbestand, der bei Vorliegen der Voraussetzungen die Überprüfungsbefugnis der Kirchenleitung im Vergleich zu den Fällen des § 84 Abs. l Nr. 2 PfDG n.F. einschränkt, so verschlechtert sich schon allein aufgrund des Beschlusses des Kreiskirchenrates die Rechtsstellung des betroffenen Pfarrers in ganz erheblicher Weise. Von daher könnte es naheliegen, dem Pfarrer einen Anspruch auf rechtliches Gehör gegenüber dem Kreiskirchenrat einzuräumen. Auch insoweit bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls die Entscheidung der Kirchenleitung sich als ermessensfehlerhaft darstellt.
    (Seite 14)

    4. Wie schon das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, daß es sich bei § 84 Abs. 2 PfDG n.F. um einen im Verhältnis zu § 84 Abs. l Nr. 2 PfDG n. F. selbständigen Abberufungstatbestand handelt, bei dessen Vorliegen die fehlende Gewährleistung eines gedeihlichen Wirkens des Pfarrers in der Pfarrstelle gesetzlich vermutet wird. Ausweislich der Entwurfsbegründung sollen durch die Neuregelung "unter Umständen sehr langwierige und für alle Beteiligten beschwerliche Verfahren, insbesondere Feststellungen eines 'nicht gedeihlichen Wirkens' vermieden werden", ist die entscheidende Kirchenleitung "aber auch in diesem. Fall nicht an die Vorentscheidungen der antragstellenden Organe gebunden" (zitiert nach Stein a.a.O. S. 5 mit Fußnote 19). Die Verwendung des Begriffs "können" verdeutlicht zweifelsfrei, daß der Kirchenleitung ein Ermessen eingeräumt ist.
    Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß sie sich anstelle von abschließenden Feststellungen zum angeblichen oder wirklichen Vorliegen eines "nicht gedeihlichen Wirkens" auf eine Mißbrauchskontrolle beschränken kann. Einem Mißbrauch ist wie folgt vorzubeugen:

    Die Beschlüsse des Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats dürfen nicht zu anderen Zwecken als zu denen der Behebung eines Zustandes fehlenden gedeihlichen Wirkens in der Pfarrstelle gefaßt, worden sein. So ist das Abberufungsverfahren beispielsweise kein Instrument der Personal- und Stellenbewirtschaftung. Es ist auch nicht dazu geschaffen, eine frühere Auswahlentscheidung zu revidieren und sich eines schwachen oder schwierigen Pfarrers zu entledigen, um so das Feld für einen vermeintlich besseren oder genehmeren Nachfolger zu ebnen. Ebenso wenig eignet es sich dazu, Maßnahmen wegen einer möglichen Dienstunfähigkeit zu umgehen und so den strengeren Verfahrensanforderungen an die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auszuweichen. Es ist auch kein Ersatz für Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahren
    (Seite 15) (von Tiling a.a.O. S. 69). Auch im übrigen ersetzt es nicht die Dienstaufsicht, sondern setzt bei sonst dienstaufsichtlich beeinflußbarem Fehlverhalten des Pfarrers geradezu den vergeblichen Einsatz oder aber die vorhersehbare Wirkungslosigkeit der Mittel der Dienstaufsicht voraus: Werden Vorwürfe gegen den Pfarrer erhoben, die Verstöße gegen die Grundordnung, Kirchengesetze oder sonstige kirchenrechtliche oder staatliche (z.B. arbeitsrechtliche) Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben, bleiben daher Weisungen und Abmahnungen weiterhin in Betracht zu ziehen.

    Eine dem Mißbrauch vorbeugende Kontrolle hat im Rahmen des Ermessens stattzufinden. Das Konsistorium und die Kirchenleitung haben hier entsprechenden Anhaltspunkten nachzugehen. Darauf allein sind die Ermittlungen jedoch nicht zu beschränken. Zwar müssen die Ursachen langwieriger persönlicher Feindschaften und die Einzelheiten einer Zerrüttung der persönlichen Beziehungen in der Pfarrstelle nicht aufgeklärt werden. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. l Nr. 2 PfDG sind nach Sinn und Zweck der Neuregelung nicht vollständig nachzuzeichnen. Jedoch hat die Kirchenleitung die Vertretbarkeit der Entscheidung des Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats dazu, daß ein gedeihliches Wirken des Pfarrers in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist, anhand konkreter Stichproben zu überprüfen. Daß dies geschehen ist, muß im Interesse eines Minimums an gerichtlicher Überprüfbarkeit in den Gründen des Bescheides dargelegt und anhand wenigstens eines typischen Beispiels verdeutlicht werden.

    Entgegen der im Berufungsverfahren verdeutlichten Auffassung der Beklagten darf sich jedoch die Ermessensausübung keineswegs auf die Mißbrauchskontrolle beschränken. Zusätzlich ist das klassische Rechtsfolgeermessen auszuüben, insbesondere ist die Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme zu prüfen. Hieraus folgt zunächst, daß zu würdigen ist, ob die Abberufung erforderlich erscheint. Das ist nicht der Fall, wenn mildere (Seite 16) Mittel ernsthaft Erfolg versprechen. Als solch mildere Mittel sind ganz allgemein Abmahnungen, Beratungsgespräche und dergleichen in Betracht zu ziehen. Ferner sind die Folgen, die eine Abberufung bzw. das Unterbleiben einer Abberufung erwarten läßt, einander gegenüberzustellen und abzuwägen. Auf seiten des betroffenen Pfarrers ist zu berücksichtigen, was die Abberufung für ihn künftig bedeuten würde, z.B. wie groß - auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Laufbahn - die Aussichten sind, eine andere Pfarrstelle zu finden (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 2 PfDG n.F.). Erscheint dies unsicher oder gar zweifelhaft, so ist weiterhin zu prüfen, wie sehr ein Wartestand und ein sich daran anschließender Ruhestand nach seinen persönlichen Verhältnissen (Alter, Familienstand, Zahl der Kinder u.s.w.) ihn und seine nächsten Angehörigen ansonsten belasten würden (§ 87 Abs. 2 Satz 4 PfDG n.F.). Auf seiten der Gemeinde ist zu berücksichtigen, ob und wieweit der betroffene Pfarrer seine Aufgabe in der Gemeinde noch erfüllen kann. Bei dieser Prognose ist insbesondere zu berücksichtigen, welchen personellen Umfang der anlaßgebende Konflikt angenommen hat und wie sehr er sich erkennbar - etwa durch Zeitablauf - verfestigt hat. Bei unklarer Prognose hinsichtlich der Wirksamkeit milderer Mittel oder der Erträglichkeit der weiteren Entwicklung bei unveränderten Verhältnissen in der Gemeinde gilt: Je schwerer die vorhersehbaren Folgen für den Pfarrer wiegen und je mehr das Verhalten des Pfarrers beispielsweise durch dienstliche Weisungen oder Abmahnungen bzw. die Situation in der Gemeinde durch Beratungsgespräche oder ähnliches beeinflußbar erscheint, desto eher müssen derartige Maßnahmen als ein milderes Mittel in Betracht gezogen und versucht werden. Auch für die Ausübung des Rechtsfolgeermessens gilt im übrigen, daß die maßgeblichen Erwägungen im Interesse eines Minimums an gerichtlicher Überprüfbarkeit mit ihren wesentlichen Zügen in den Gründen des Bescheides dargelegt werden müssen.
    In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene Entscheidung der Kirchenleitung als ermessensfehlerhaft. Die (Seite 17) Beklagte hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen ausdrücklich nur eine Mißbrauchskontrolle für erforderlich gehalten. Dementsprechend schweigen die Gründe des Bescheides gänzlich zu den Erfolgsaussichten eines Versuchs, durch den Einsatz milderer Mittel ein gedeihliches Zusammenwirken zu ermöglichen. Zu derartigen Überlegungen hätte aber jedenfalls insoweit Veranlassung bestanden, als einerseits Beratungsgespräche o.ä. in Eingaben ernst zu nehmender Gemeindemitglieder angeregt worden waren, andererseits selbst in den Gründen des Bescheids vom 26. Mai 1997 Hinweise darauf enthalten sind, daß - aus welchen Gründen auch immer - es zu einer Aussprache über die Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats nicht gekommen sein soll. Möglicherweise war auch zwischen den ersten Anzeichen eines Konflikts - nach Angaben des Klägers wurden sie erst im November 1995 erkennbar - und der Beschlußfassung des Gemeindekirchenrats ein unter Umständen noch als kurz zu bezeichnender Zeitraum verstrichen, der für sich gesehen eine unüberwindliche Verfestigung der gegensätzlichen Positionen noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen mußte. Vor allem aber schweigen die Gründe des Bescheids vom 26. Mai 1997 ebenfalls gänzlich zu den nach den persönlichen Verhältnissen zu erwartenden Belastungen des Klägers. Das Alter des Klägers, sein Familienstand, der Stand seiner Versorgungsanwartschaften, seine Aussichten, eine andere Gemeinde zu finden, und die dafür maßgeblichen Umstände, etwa auch frühere Wechsel der Gemeinde, werden mit keinem Wort erwähnt. Der Kläger selbst hatte schon frühzeitig auf die ungünstige Situation hingewiesen, für ihn eine weitere Pfarrstelle zu finden. Die Berücksichtigung dieser Umstände war zur fehlerfreien Ausübung des Ermessens unverzichtbar.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG. Kosten des Verwaltungsgerichtshofs sind nicht entstanden.

    ! Für die Richtigkeit der vorliegenden Abschriften wird keine Gewähr übernommen !

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    AMT & DIENST  - KIRCHENRECHT

    Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

    Zulässigkeit der Klage vor staatlichen Verwaltungsgerichten

    - Tatbestand: Abberufung, Wartestand, Minderung der Bezüge, Ruhestand
    - Urteil und Begründung der kirchlichen Verwaltungskammer
    - Begründung der Klage vor Verwaltungsgericht Köln (Zuständigkeit, Beamtenrecht)
    - Antrag der Kirche auf Abweisung

    Urteil:
    - Klage vor Verwaltungsgericht ist zulässig
    - öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art.
    - Überprüfung kirchlichen Handelns möglich
    - Klage ist aber in diesem Fall unbegründet
    - a) Höhe des Wartegelds und Mindestanforderung sozialer Sicherung
    - b) Versetzung in den Ruhestand muß erst innerkirchl. geklärt werden

    Kommentar: Der substantielle Hintergrund der Abberufung ist nicht bekannt. Aus dem Ablauf des Verfahrens ist aber deutlich, daß in den folgenden Jahren mit Wartestand und Beschäftigungsaufträgen dann der Pfarrer bereits mit 44 Jahren pensioniert wurde.
    Wichtig an diesem Urteil ist, daß in vermögensrechtlichen Fragen der Rechtsweg bei staatlichen Gerichten eröffnet ist und somit eine Überprüfbarkeit kirchlichen Handelns möglich wird. Bezüglich der Höhe der Bezüge geht das Gericht davon aus, daß die Mindestanforderungen sozialer Sicherung ausreichend gegeben ist.
     

    Verwaltungsgericht Köln
    im Namen des Volkes
    Urteil
    10 K 6812/97
    Verkündet: 06.12.2000
    In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
    des ***, Klägers,
    Prozessbevollmächtigte: ***
    gegen
    die Evangelische Kirche im Rheinland, Heinz-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, Beklagte,
    wegen Kirchenrecht
    hat die 10. Kammer
    aufgrund der mündlichen Verhandlung
    vom 06.12.2000
    durch
    den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ***,
    die Richterin am Verwaltungsgericht ***,
    die Richterin ***,
    den ehrenamtlichen Richter ***,
    den ehrenamtlichen Richter ***
    (Seite 2)
    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

    Tatbestand

    Der 1957 geborene Kläger wurde 1987 Inhaber der 2. Pfarrstelle in der Kirchengemeinde ***.
    Durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 30.11.1993 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.07.1994 aus der Pfarrstelle abberufen. Hiergegen wandte sich der Kläger im Ergebnis erfolglos mit dem kircheninternen Widerspruchsverfahren. Anschließend führte er vor der Verwaltungskammer der evangelischen Kirche im Rheinland ein kirchengerichtliches Verfahren, welches mit Urteil vom 27.03.1995 seinen Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 30.11.1993 ablehnte.
    Mit Beschluss vom 09.10.1995 des Landeskirchenrates wurde der Kläger mit Wirkung vom 1.12.1995 in den Wartestand versetzt. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger zunächst mit dem Widerspruchsverfahren und nach dessen für ihn erfolglosen Abschluss mit einer Klage vor der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche. Mit Urteil vom 11.11.1996 wurde sein sinngemäßer Antrag, seine Versetzung in den Wartestand aufzuheben, und sein Hilfsantrag, mit der Versetzung in den Wartestand keine Minderung des Diensteinkommens des Antragstellers vorzunehmen, abgelehnt.

    Die Verwaltungskammer führt im Urteil aus:
    Die Versetzung in den Wartestand beruht auf § 53 Abs. 3 Pfarrerdienstgesetz in der Bekanntmachung vom 31.05.1991. Danach ist ein Pfarrer in den Wartestand zu versetzen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach der Abberufung in eine
    (Seite 3)
    neue Pfarrstelle berufen wird. Seit Unanfechtbarkeit der Entscheidung müssen mindestens sechs Monate vergangen sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von dem Antragsteller auch nicht in Frage gestellt.

    In der Sache sind die Einwendungen des Antragstellers gegen die angefochtene Entscheidung unbegründet. Der Antragsteller stützt seine Einwendungen darauf, dass die kirchliche Wartestandsregelung nach erfolgter Abberufung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei. Damit begehrt der Antragsteller eine Überprüfung, ob das Pfarrerdienstgesetz und Rheinische Ausführungsgesetz mit übergeordnetem Recht vereinbar sind. Ein solches richterliches Prüfungsrecht steht der Kammer nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist sie an die Kirchenordnung und die Kirchengesetze gebunden und darf deren Rechtmäßigkeit nicht überprüfen. In der Evangelischen Kirche im Rheinland gibt es keine Verfassungsgerichtsbarkeit.

    Der Hilfsantrag setzt ebenfalls voraus, dass die Kammer die zugrunde liegende kirchengesetzliche Vorschrift über die Versetzung in den Wartestand gem. § 53 Abs. 3 PfDG für verfassungswidrig erklärt. Ein dahingehendes Prüfungsrecht hat die Kammer nicht. Sie kann daher auch dem weniger weit gehenden Antrag nicht entsprechen.
    Das Urteil wurde dem Kläger am 07.01.1997 zugestellt.
    Mit Bescheid vom 13.02.1997 wurden von der gemeinsamen Versorgungskasse die Versorgungsbezüge (Wartegeld) festgestellt. Bei der Berechnung wurden 75% der Dienstbezüge eines Pfarrers zu Grunde gelegt.
    Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, dieses Verfahren ruht nach Angaben des Klägers.

    Am 10.06.1997 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Mit Beschluss vom 18.07.1997 hat sich das (Seite 4) Verwaltungsgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

    Begründung der Klage:

    Der Kläger ist der Auffassung, dass Kirchen öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 S. l GG ausüben. Wegen versorgungsrechtlicher- und vermögensrechtlicher Ansprüche sei damit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Der Verwaltungsrechtsweg sei ferner zulässig, weil der staatliche Justizgewähranspruch dieses gebiete. Er beanstandet die Kürzung seiner Wartebezüge um 25 % verglichen mit einem Pfarrer im aktiven Dienst. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich die Möglichkeit gegeben haben, Pfarrer in den Wartestand zu versetzen. Die damit verbundene Gehaltskürzung verstoße gegen staatliches Recht insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Vorschrift habe sich auch die Beklagte zu richten, denn sie habe die rechtliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse dem Beamtenrecht entnommen und sich diesem Recht angelehnt. Gemäß der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht seien die vollen Bezüge weiterzuzahlen. Der Pfarrer habe ein Anspruch auf amtsangemessene Dienst- und Versorgungsbezüge und amtsangemessene Beschäftigung. Ferner führt der Kläger an, dass die Rechtsprechung des BVerwG zu der Teilzeitbeschäftigung von Beamten analog auch für Kirchenbeschäftigte anzuwenden sei. Danach habe ein Beamter im staatlichen Dienst Anspruch auf eine ganze Stelle.

    Man dürfe nicht unberücksichtigt lassen, dass die Versetzung in den Wartestand verschuldensunabhängig erfolge. Gleichzeitig sei es dem Pfarrer im Wartestand aber verwehrt, das entgangene Gehalt durch einen Nebenverdienst auszugleichen, da der Pfarrer der Beklagten für eine weitere Verwendung jederzeit zur Verfügung stehen müsse. .Aber auch die (Wieder-)Zuweisung in eine Pfarrstelle stehe im Ermessen der Beklagten. Der Pfarrer im Wartestand werde also verschuldensunabhängig diszipliniert, eigentlich stehe er schlechter da als ein Pfarrer, gegen den ein Disziplinarverfahren angestrengt werde, denn dieser könne sich durch dieses Verfahren von dem Vorwurf befreien.
    (Seite 5)
    Ferner verstoße auch die "Zwangspensionierung", die nach 3 Jahren im Wartestand drohe, gegen Verfassungsrecht.


    Der Kläger (Pfarrer) beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vom 01.12.1995 bis 30.11.2000 den Unterschiedsbetrag zwischen den Ihm zustehenden Bezügen als Pfarrer der Beklagten und den ihm gezahlten Wartestandsbezügen zu zahlen und festzustellen, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zum 01.12.2000 unzulässig war.
     

    Die Beklagte (Kirche) beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Sie ist der Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet.
    In der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2000 haben die Beteiligten erklärt, dass der Kläger zum 01.12.2000 in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Kläger hat gegen den diesbezüglichen Bescheid kircheninterne Rechtsmittel angekündigt.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Verwaltungsgerichtsweg ist eröffnet. Der Rechtsweg ist allerdings nicht schon bindend gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz durch den Verweisungsbeschluss des VG Düsseldorf vom 18.07.1997 festgelegt, da die Ver-
    (Seite 6)
    Weisung lediglich aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit erfolgte und auch nur diesbezüglich eine Bindungswirkung entfalten kann,
    vgl. zu letzterem Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar 11. Aufl. § 83 Rn. 14.
    Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist auch nicht durch eine spezialgesetzliche Regelung gem. § 135 S. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz -BRRG- eröffnet. Von der durch den staatlichen Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

    Vorliegend ist der Rechtsweg gemäß der Generalklausel des § 40 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- eröffnet. Denn es handelt sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art.

    Die vorliegende Streitigkeit beruht auf dem (ehemaligen) Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Dieses ist als öffentlich-rechtlich zu bestimmen, da die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz l Weimarer Reichsverfassung -WRV-) und als solche dienstherrenfähig ist, mit der Folge, dass das Dienstverhältnis zu ihren Pfarrern öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden kann, vgl. dazu auch die Ermächtigung in § 135 BRRG. Dieses hat die Beklagte durch die Schaffung eines kirchenrechtlichen Personalrechts, einer Besoldungs- und Sozialordnung getan. Der Kläger ist auch als Pfarrer der Beklagten gemäß diesen Dienstvorschriften in sein Amt berufen und abberufen worden; gemäß den kirchenrechtlichen Besoldungsvorschriften wurde er sowohl im aktiven Dienst als auch im Wartestand besoldet.

    In der ansonsten unübersichtlichen Rechtsprechung selbst der Obergerichte,
    vgl. dazu BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Beschluss v. 25.02.1999 -2 BvR 548/96- in NVwZ 1999, 758 mit weiteren
    (Seite 7)
    Nachweisen und BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Beschluss v. 15.03.1999 -2 BvR 2307/94-,
    bezüglich der Frage, ob der Rechtsweg vor staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten aus dem Amtsverhältnis von Pfarrern mit ihrer Kirche gegeben ist, herrscht jedenfalls insoweit Einigkeit, dass wenn diesbezüglich überhaupt der Rechtsweg eröffnet ist, jedenfalls die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen sind,
    vgl. OVG NRW Urteil v. 22.03.1994 -5 A 2378/93- m.w.N.
    Dementsprechend sehen die Arbeitsgerichte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch nur dann als gegeben an, wenn sich die Kirchen zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitsvertrages bedient haben, d.h. ein Arbeitnehmerverhältnis begründet worden ist,
    vgl. BVerfG Beschluss v. 04.06.1985 -2 BvR 1703,1718/83 und 856/84- in E 70, 138, 166; BAG Urteil v. 07.02.1990 -5 AZR 84/89- in: NJW 1990 2082.
    Vorliegend liegt kein Arbeitnehmerverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten vor.
    Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist indes nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Streitigkeit innere Angelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Kirche berühren kann,
    so noch die Kammer in: VG Köln Urteil v. 28.04.1993 -10 K 1578/91-, aufgehoben durch OVG NRW Urteil vom 22.03.1994, 5 A 2378/93.
    Dieses folgt zwar nicht schon aus Art. 19 Abs. 4 GG, der jedermann Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt, gewährt. Denn mit öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist nur die staatliche öffentliche Gewalt gemeint. Dazu gehören die Kirchen
    (Seite 8)
    nicht. Denn diese werden nicht selbst durch die bloße Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu einem Teil des Staatswesens. Sie üben nicht, auch nicht gegenüber ihren Mitgliedern und Beschäftigten staatliche öffentliche Gewalt aus.
    Jedoch folgt aus der allgemeinen Justizgewährpflicht des Staates, die aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 92 ff GG zu entnehmen ist, dass dem Spannungsverhältnis aus der Pflicht des Staates, einen allgemeinen, möglichst lückenlosen effektiven staatlichen Rechtsschutz zu bieten, mit dem in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungsrecht der Kirchen auch in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, als den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten grundsätzlich zu verwehren,
    vgl. OVG NRW Urteil vom 22.03.1994, 5 A 2378/93.

    Den widerstreitenden Rechten wird vielmehr durch eine grundsätzliche Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges verbunden mit einer auf den Einzelfall abgestimmten Intensität der Überprüfung kirchlichen Handelns am Besten Rechnung getragen. Dabei wird staatlicher Rechtsschutz umso weniger intensiv ausfallen, je mehr sich die Streitigkeit dem Kern der den Kirchen verfassungsrechtlich gewährten Autonomie nähert. Auch nach dieser Auffassung ist es Ausdruck der inneren Kirchenautonomie, dass diese ihre Organisation, ihre inneren Normen und ihr geistliches Personal ohne Einflussnahme des Staates bestimmen kann. So werden die Grenzen staatlicher Rechtsschutzgewährung bei Maßnahmen, die den Status eines Geistlichen insgesamt betreffen, grundsätzlich enger zu ziehen sein, weil regelmäßig nachhaltige Auswirkungen auf die Verwirklichung des kirchlichen Auftrages zu erwarten sind,
    vgl. OVG NRW Urteil vom 22.03.1994, 5 A 2378/93.
    Mit dieser Auffassung ist auch die Rechtsprechung, die grundsätzlich zwischen rechtswegeröffnenden vermögensrechtlichen
    (Seite 9)
    Streitgegenständen und sog. statusrechtlichen Streitgegenständen, für die staatlicher Rechtsweg nicht eröffnet sein soll, unterscheidet, zu vereinbaren. Denn allein durch die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges wird in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht eingegriffen. Mit der Eröffnung des Rechtsweges ist noch nicht gesagt, dass alle staatlichen Rechtssätze innerkirchlichen Regeln vorgehen,
    so auch BVerfG l. Kammer des 2. Senats Beschluss v. 18.09.1998 -2 BvR 1476/94-.
    Vielmehr wird die Kammer bei Streitgegenständen, die auch den Status eines Pfarrers berühren können, in der eigentlichen Sachprüfung das Ausmaß der kirchlichen Autonomie bzw. die sachliche Anwendbarkeit staatlichen Rechts zu bestimmen haben.
    Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage und der Feststellungsklage sind erfüllt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage ist gewahrt, da dem Kläger keine andere Klageart der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung steht.

    Die Klage ist hingegen unbegründet.

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den ihm zustehenden Bezügen als aktiver Pfarrer der Beklagten und den ihm gezahlten Wartestandsbezüge (a). Ferner hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass seine Versetzung in den Ruhestand zum 01.12.2000 unzulässig sei (b).

    (a) (Höhe des Wartegelds und Fürsorgepflicht)
    Während des streitbefangenen Zeitraums bis zum 01.12.2000 war der Kläger in den Wartestand versetzt und hatte (lediglich) Anspruch auf Wartegeld in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Versetzung in den Wartestand ist von der Kammer nicht zu überprüfen und ist im übrigen nicht Streitgegen-
    (Seite 10)
    stand des vorliegenden Verfahrens. Das dem Kläger gewährte Wartegeld entspricht kirchenrechtlichen Vorschriften. Diese tatsächlichen Umstände stellt der Kläger nicht in Frage.
    Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die zu Grunde liegenden kirchenrechtlichen Regelungen, die die Bezüge eines Pfarrers im Wartestand auf 75 % der aktiven Dienstbezüge begrenzen, auch nicht gegen höherrangiges staatliches Recht.
    Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheidet von vornherein aus, weil diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
    Beschluss vom 28. November 1978— 2 BvR 316/78 -, NJW 1980, 1041; Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 - in: NJW 1983, 2569, 2570, und des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 6 C 68.67 -, BVerwGE 28, 345, 351; Urteil vom 25. Oktober 1968 - 6 C 1.65 - BVerwGE 30, 326 332; Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 250; Urteil vom 25. November 1982 - 2 C-31.81 -, NJW 1983, 2582, 2583,
    auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ist. Art. 33 Abs. 5 GG enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des "öffentlichen Dienstes" als Bestandteil der Staatsverwaltung, nicht jedoch für kirchenrechtliche Dienstverhältnisse.
    Im übrigen würde selbst bei Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG die konkrete kirchenrechtliche Ausgestaltung des Wartestandes mit hergebrachten Grundsätzen zu vereinbaren sein, da es beamtenrechtliche Entsprechungen gibt.
    Der Wartestand oder einstweilige Ruhestand ist ein hergebrachtes beamtenrechtliches Institut, dessen Voraussetzungen - etwa bei Organisationsänderungen nicht vom Verschulden des Beamten abhängen. Das Wartegeld betrug überwiegend 75 %, zeitweise 80 % und
    (Seite 11)
    zeitweise - bei sogenannten politischen Beamten- mindestens 50 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge,
    vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NW, Urteil vom 23.09.1997 -5 A 3031/95.
    Bis zur Neufassung des Landesbeamtengesetzes NW im Jahre 1962 blieb der Wartestandsbeamte -bei Verlust seiner Planstelle auch beamten- und disziplinarrechtlich dem aktiv tätigen Beamten gleichgestellt, vgl. § 37 Abs. l LBG NW vom 29. Juni 1954, GV NW S. 237).
    Auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zum Verbot des Teilzeitbeschäftigungszwanges bei staatlichen Beamten,
    vgl. BVerwG Urteil v. 02.03.2000 -2 C 1/99- in NJW 2000, 2521,
    vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn zum einen gilt dieses Verbot für staatliche Beamte und fußt auf dem hergebrachten Leitbild des Berufsbeamtentums, letztlich also wieder auf Art. 33 Abs. 5 GG, der gerade im kirchlichen Dienstverhältnis nicht anwendbar ist. Zum anderen - die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG einmal unterstellt- ist der hier vorliegende Fall ein anderer. Hier hatte der Kläger ursprünglich eine volle Planstelle inne und wurde aus dieser gemäß kirchenrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß abberufen. Dass er im Wartestand Beschäftigungsaufträge entweder von der Beklagten angeboten bekam, bzw. kirchenintern erstritten hat, die nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung lagen, ist allein nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass nicht neben seinem Beschäftigungsauftrag die Bemühungen, den Kläger wieder in eine volle Planstelle einzuweisen, fortliefen. Dieses liegt allein schon deswegen nahe, weil ein Beschäftigungsauftrag schon nach dem Wortlaut zeitlich beschränkt ist, und somit keinen Ersatz für eine Planstelle darstellt. Mit anderen Worten: der Kläger hat nicht im Ansatz dar-
    (Seite 12)
    gelegt, dass er nach der Abberufung aus seiner Planstelle auf Dauer nur noch teilzeitbeschäftigt worden wäre.
    Die Rechtsgültigkeit der angegriffenen kirchlichen Regelung hängt auch im übrigen nicht von der Übereinstimmung der kirchenrechtlichen Bestimmungen mit entsprechenden Normen des einfachgesetzlichen, staatlichen Beamtenrechts ab. Die staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen und Grundsätze geben keinen Maßstab dafür ab, weil sie nicht höherrangig sind und nicht zu den für alle geltenden Gesetzen i.S.d. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz l WRV gehören,
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 6 C 68.67 -, BVerwGE 28, 345, 349.
    Ob sonstige staatliche Rechtssätze als für alle geltende Gesetze, deren Einhaltung die staatlichen Gerichte zu prüfen haben, auch kirchliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse betreffen, kann offenbleiben,
    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21.78 BVerwGE 66, 241, 249 f..
    Denn jedenfalls ist keine Verletzung derartiger staatlicher Rechtssätze erkennbar.
    Die vermögensrechtlichen Auswirkungen der Versetzung in den Wartestand verletzen nicht das Willkürverbot des Art. 3 GG.
    Denn es ist gerade Ausdruck des durch Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts und der Ämterautonomie der Religionsgesellschaften, dass die Kirchen- und Religionsgemeinschaften frei bestimmen dürfen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten diese im einzelnen haben,
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 243.
    (Seite 13)
    Das Selbstbestimmungsrecht enthält auch die Regelungskompetenz zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen ein Kirchenbeamter in den Wartestand versetzt werden kann und ein gegenüber der vollen Besoldung prozentual abgestuftes Wartegeld enthält. Die in Ausübung dieser Regelungskompetenz ergangene Vorschriften, wonach ein Kirchenbeamter in den Wartestand versetzt werden kann, wenn er das von ihm bekleidete Amt nicht gedeihlich weiterführen kann und sein Ausscheiden aus dem Amt aus kirchlichen Gründen zwingend geboten ist, dient der Sicherstellung des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und ist jedenfalls nicht willkürlich.
    Der Kläger hat auch selbst nicht behauptet, dass die Anwendung der kirchenrechtlichen Vorschriften im Einzelfall willkürlich erfolge.
    Die auf 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festgesetzte Höhe des Wartegeldes verstößt ferner nicht unter Sozialstaats-, Fürsorge- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen staatliche Rechtssätze. Das Wartegeld genügt den Mindestanforderungen sozialer Sicherung, wie sie im staatlichen Bereich gelten,
    vgl. OVG NW, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -m.w.N.

    (b) (Versetzung in den Ruhestand)
    Der Kläger hat ferner zur Zeit keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass seine Versetzung in den Ruhestand unzulässig ist.
    Die beantragte Feststellung berührt die inneren Angelegenheiten der Beklagten. Zu diesen gehört unzweifelhaft das Recht, Amt und Status ihrer Geistlichen abschließend und ohne staatliche Mitwirkung festzulegen und gegebenenfalls auch wieder zu entziehen. Diese sog. Statusfrage des Klägers entzieht sich zwar nicht grundsätzlich zwingend der staatlichen Gerichtsbarkeit, da es auch in diesem Bereich vorkommen mag, dass innerkirchliche Rege-
    (Seite 14)
    lungen mit ihren Auswirkungen in den Bereich des Öffentlichen hinübergreifen.
    Jedenfalls gebietet es aber die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme der staatlichen Gerichte, über die Fragen des kirchlichen Amtsrechts nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und in Erfüllung des Justizgewähranspruchs jedenfalls nicht vor Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtsweges zu entscheiden.
    vgl. BVerfG, l. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss v. 18.09.1998 -2 BvR 1476/94- in NJW 1999, 349.
    Bezüglich dieser Angelegenheit ist das kircheninterne Widerspruchs- und Klageverfahren noch nicht abgeschlossen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung darlegte.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. l VwGO.

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