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AMT & DIENST  - GESETZE

Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

Personal und Besoldungsordnung (Kanton Basel 1998)

1. Geltungsbereich
2. Bestimmungen für die Gemeinde- und Anstaltspfarrerinnen und  -pfarrer
3. Bestimmungen für die weiteren landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
4. Gemeinsame Bestimmungen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für landeskirchliche
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
5. Disziplinarrecht für Pfarrerinnen und Pfarrer
6. Ergänzendes Recht

Reglement der Synode betreffend Tag- und Sitzungsgelder
   sowie Spesen-Entschädigungen  1994

Reglement des Kirchenrates betreffend
   Arbeitszeit-Kompensation für Gemeindepfarrer 1988

Reglement des Kirchenrates betreffend die Stellvertretungsentschädigungen 1997
 

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Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

Personal- und Besoldungsordnung (Kanton Basel)

 vom 11. Juni 1998

Gestützt auf Art. 18 Ziff. 13 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Juli 1952 beschliesst die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft wie folgt:
 

1. Geltungsbereich

§ 1 In der Landeskirche
Die Personal- und Besoldungsordnung (PBO) ist anwendbar auf sämtliche voll- und teilzeitlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 2 Landeskirchliche Nebenämter
Für die Entschädigungen der Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Nebenämter ist das von der Synode erlassene Reglement betreffend Tag- und Sitzungsgelder sowie Spesen-Entschädigungen massgebend.

§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchgemeinden
1 Die Personal- und Besoldungsordnung gilt auch für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchgemeinden, sofern ihre Stellen von der Landeskirche subventioniert werden.

2 Für die Regelung des Arbeitsverhältnisses der übrigen voll- und teilzeitlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchgemeinden sind die Kirchgemeinden zuständig.

3 Bezüglich der Besoldung und weiteren Anstellungsbedingungen der Sigristen, Organisten und Religionslehrer wird auf Art. 137, 141 und 44 der Kirchenordnung und die gestützt hierauf erlassenen Richtlinien verwiesen.

 

2. Bestimmungen für die Gemeinde- und Anstaltspfarrerinnen und  -pfarrer

§ 4 Amtsdauer, Kündigung, Wegwahl
1 Anstalts- und Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer werden auf eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt (§ 4 Kirchengesetz, Art. 111, 99 Kirchenordnung).

21) Auf jeden Fall endet die Amtsdauer grundsätzlich am letzten Tag vor dem Beginn des Monates, in dem die Anstalts- und Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer das  vierundsechzigste Altersjahr vollenden, Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft (PG) § 23 Absatz 1. Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres oder Schuljahres verlängert werden.

3 Die Pfarrerin/der Pfarrer hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, wobei die Kündigung jeweils auf Ende eines Monats zu erklären ist (Art. 123 Kirchenordnung).

4 Die Gemeindepfarrerin/der Gemeindepfarrer richtet ihre/seine Kündigung an die Kirchenpflege unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kirchenrates, die Anstaltspfarrerin/der Anstaltspfarrer an den Kirchenrat unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Amtspflege.

5 Für die Wegwahl und ihre Folgen gelten § 4 des Kirchengesetzes und Art. 111 der Kirchenordnung.

61) Für die vorzeitige Pensionierung gelten die Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Basel-Landschaft. Die Kantonalkirche leistet eine Summe von maximal Fr. 25'000.-- pro Jahr Differenz zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Pensionierung gemäss § 18 Abs. 1 der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse; bei angebrochenen Jahren reduziert sich der Beitrag anteilmässig (DPG § 50bis).

§ 5 Besoldungsmässige Einstufung
1 Die Besoldung der Anstalts- und Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer erfolgt in Lohnklasse 9 gemäss § 9 Dekret Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft (DPG).

2 Die Einstufung bezüglich der Erfahrungsstufen erfolgt durch den Kirchenrat, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern ist die Kirchenpflege anzuhören. Ihr steht ein Antragsrecht zu.

3 Der Kirchenrat entscheidet über die Entschädigung der nebenamtlichen Anstaltspfarrerinnen und -pfarrer gemäss Art. 99bis Kirchenordnung unter Berücksichtigung ihrer übrigen Aufgaben.

§ 6 Finanzierung der Besoldung und Spesen der Gemeindepfarrerinnen und
 -pfarrer
1 Die Besoldung der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer (einschliesslich Zulagen und Sozialversicherungsbeiträge) und deren Spesenentschädigung gehen zu Lasten der Kirchgemeinden.

2 Die Landeskirche leistet den Kirchgemeinden aus dem Kantonsbeitrag die von der Synode beschlossenen Beiträge an die Pfarrbesoldungen (Art. 21 Ziff. 2 Kirchenverfassung, Art. 3 Finanzordnung, Art. 98 Kirchenordnung). Sie bezahlt die Teuerungszulagen für pensionierte Pfarrerinnen und Pfarrer (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Finanzordnung).
 
3 Die Landeskirche bezahlt im Fall von Schwangerschaft, Krankheit, Unfall, Militärdienst und für die Zeit der Lohnfortzahlung an die Angehörigen nach dem Tod einer Pfarrerin/eines Pfarrers die Besoldungskosten der Verweserinnen/Verweser und Stellvertretungen gemäss §§ 12 und 13 PBO. Dafür hat sie Anspruch auf den Rückgriff des Arbeitgebers gemäss § 30 Abs. 2 PBO.

§ 7 Wohnsitz, Amtswohnung
1 Gemäss Art. 95, Abs. 2 Kirchenordnung ist die Gemeindepfarrerin/der Gemeindepfarrer zur Wohnsitznahme in der Kirchgemeinde verpflichtet.

2 Den Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern wird von der Stiftung Kirchen- und Schulgut bzw. von den Kirchgemeinden eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt.

3 Die Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer haben für die ihnen zur Verfügung gestellte Amtswohnung den von der Stiftung Kirchen- und Schulgut geforderten Mietzins (vgl. § 4 Abs. 3 Kirchendekret) bzw. ein Entgelt in gleicher Höhe sowie je zusätzlich eine Heizungspauschale zu entrichten.

4 Die Verwaltungskommission der Stiftung Kirchen- und Schulgut legt die übrigen Mietbedingungen fest. Diese gelten sinngemäss für die von den Kirchgemeinden zur Verfügung gestellten Amtswohnungen.

5 Der Kirchenrat erlässt ein Reglement für die Amtswohnung bei Teilzeitpfarrämtern.

§ 8 Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit im Rahmen der Erfordernisse ihres Amtes unter Vorbehalt von Art. 116 der Kirchenordnung und der gestützt darauf erlassenen ergänzenden Normen des Kirchenrates frei. Sie sollen im Rahmen der Arbeitszeit auch gesamtkirchliche Aufgaben übernehmen.

2 Eine Überzeitentschädigung wird nicht ausgerichtet.

3 Für die Ferien und den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer sind Art. 116 und 117 der Kirchenordnung und in deren Rahmen erlassene ergänzende Normen des Kirchenrates massgebend.

4 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Urlauben gemäss Art. 117 der Kirchenordnung richtet sich nach § 32 PG und den darauf gestützten Ausführungserlassen.

§ 9 Weiterbildung
 Für die Weiterbildung und den Studienurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer sind Art. 115 der Kirchenordnung und das Reglement des Kirchenrates betr. die Weiterbildung landeskirchlicher Amtsträgerinnen/Amtsträger und Pfarrerinnen/Pfarrer sowie den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer massgebend.
 
§ 10 Nebenbeschäftigung, Ausübung öffentlicher Ämter
1 Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer benötigen zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes eine Bewilligung der Kirchenpflege, Anstaltspfarrerinnen und -pfarrer eine solche des Kirchenrates. Die Amtspflege hat ein Antragsrecht.

2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

3 Für das Nähere gilt die Verordnung zum Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft PV (§§ 53-55).

§ 11 Aufteilung der pfarramtlichen Arbeit
1 Die personal- und besoldungsrechtlichen Folgen der Aufteilung der pfarramtlichen Arbeit richten sich nach Art. 98bis/ter der Kirchenordnung und den gestützt darauf erlassenen ergänzenden Normen des Kirchenrates.

2 Eine Aufteilung der pfarramtlichen Arbeit ist auch bei den Anstaltspfarrämtern zulässig.

§ 12 Verweser
1 Die Voraussetzungen der Einsetzung einer Verweserin/eines Verwesers richten sich nach Art. 117 Abs. 2 der Kirchenordnung.

2 Die Verweserin/der Verweser wird vom Kirchenrat im Einvernehmen mit der Kirchenpflege für eine bestimmte Dauer eingesetzt, die nach Bedarf verlängert wird.

3 Die Besoldung der Verweserin/des Verwesers wird durch den Kirchenrat festgesetzt. Sie wird im Falle von Schwangerschaft, Krankheit, Unfall, Militärdienst und für die Zeit der Lohnfortzahlung an die Angehörigen nach dem Tod einer Pfarrerin/eines Pfarrers durch die Landeskirche finanziert (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Finanzordnung).

 Im Fall einer Pfarrvakanz aufgrund von Pensionierung oder Kündigung sowie nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach dem Tod wird an die Kirchgemeinde der geltende Subventionssatz (zu Lasten des ordentlichen Kantonsbeitrages) ausgerichtet.

4 Wohnt eine Verweserin/ein Verweser in der Amtswohnung, so hat sie/er hiefür das gleiche Entgelt zu entrichten wie die Gemeindepfarrerin/der Gemeindepfarrer.

5 Für Arbeitszeit, Ferien und Urlaub der Verweserin/des Verwesers ist § 8 dieser Personal- und Besoldungsordnung massgebend.

 Die Lohnfortzahlung bei Urlauben nach Art. 117 der Kirchenordnung richtet sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts.

§ 13 Stellvertretungsentschädigungen
1 Der Kirchenrat erlässt ein Reglement betreffend die Entschädigungen für die Vertretung der Pfarrerin/des Pfarrers bei einzelnen Amtshandlungen (Stellvertretungsentschädigungen).
 
2 Die Stellvertretungsentschädigungen gehen grundsätzlich zu Lasten der Kirchgemeinde. Bei Schwangerschaft, Krankheit, Unfall, Militärdienst und für die Zeit der Lohnfortzahlung an die Angehörigen nach dem Tod einer Pfarrerin/eines Pfarrers gehen die Kosten zu Lasten der Landeskirche.

 

3. Bestimmungen für die weiteren landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

3.1 Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 14 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch schriftlichen Vertrag.

§ 15 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet mit einer Kündigung, das befristete mit Ablauf der Vertragsdauer.

2 Wo nichts anderes vereinbart, gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmende eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

3 Die Kündigung ist jeweils auf Ende eines Monats zu erklären.

§ 16 Spezielle Beendigungsgründe
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufolge
- fristloser Auflösung
- Auflösung im gegenseitigen Einverständnis
- Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität
- Erreichen der Altersgrenze und
- Versetzen in den Ruhestand (Vorpension)
gelten die Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Basel-Landschaft.

§ 17 Probezeit
 Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der ersten 2 Monate gilt eine gegenseitige Kündigungsfrist von 14 Tagen, danach eine solche von 30 Tagen, wobei die Kündigung nur auf Ende einer Woche erklärt werden kann.

3.2 Entlöhnung

§ 18 Einreihung
 Die besoldungsmässige Einreihung der landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Lohnklassen gemäss §§ 9-17 DPG.

 
3.3 Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

§ 19 Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach basellandschaftlichem Personalrecht, bei teilzeitlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Vertrag.

2 Bezüglich der Einteilung der Arbeitszeit sind die Erfordernisse der jeweiligen Funktionen massgebend. Sie ist in den Grundzügen vertraglich zu regeln.

3 Überzeit darf nur mit der Genehmigung des Kirchenrates bzw. in dessen Einverständnis mit Genehmigung der Amtspflege geleistet werden und ist, wenn möglich, durch Freizeit zu kompensieren, andernfalls nach basellandschaftlichem Personalrecht (§ 39 PG, § 4 DPG) zu entschädigen.

§ 20 Ferien
1 Der Ferienanspruch beträgt 4 Wochen pro Jahr. Er erhöht sich im Jahr der Vollendung des 50. Altersjahres auf 5 Wochen und im Jahr der Vollendung des 60. Altersjahres auf 6 Wochen.

2 Jugendlichen und Lehrlinge haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr einen Ferienanspruch von 5 Wochen pro Jahr.

§ 21 Urlaub
1 Urlaube bedürfen der Bewilligung des Kirchenrates.

2 Bezahlter Kurzurlaub wird in den in § 32 PG resp. §§ 48-49 Personalverordnung erwähnten Fällen durch das Kirchenratspräsidium bzw. die Leitung kirchlicher Amtsstellen bewilligt.

3.4 Fort- und Weiterbildung

§ 22 Fort- und Weiterbildung
1 Der Kirchenrat fördert die Fort- und Weiterbildung der landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2 Er ist befugt, den landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern längerdauernde Weiterbildungskurse anzuordnen oder auf Gesuch hin zu bewilligen, wenn dies für die Ausübung des übertragenen Amtes bzw. der Funktion förderlich ist.

3 Im übrigen richten sich die Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezüglich der Fort- und Weiterbildung nach dem vom Kirchenrat erlassenen Reglement betr. die Weiterbildung kirchlicher Amtsträgerinnen und Amtsträger und Pfarrerinnen und Pfarrer sowie den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer.

3.5 Nebenbeschäftigung, Ausübung öffentlicher Ämter

§ 23 Bewilligungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche benötigen zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder öffentlicher Ämter eine Bewilligung des Kirchenrates. Amtspflegen haben ein entsprechendes Antragsrecht.
 
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

3 Für das Nähere gilt die Verordnung zum Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft (§§ 49, 53-55).

 

4. Gemeinsame Bestimmungen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für landeskirchliche
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

4.1 Spezielle Beendigung des Arbeitsverhältnis

§ 24 Beendigung zufolge Todes
 Beim Tod einer Pfarrerin/eines Pfarrers oder kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich der Lohnnachgenuss ihrer Erben und Angehörigen nach   § 53 DPG des Kantons Basel-Landschaft.

4.2 Zulagen, Teuerung und Spesen

§ 25 Erfahrungsstufen/Treueprämien
1 Den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden die Erfahrungsstufen gemäss § 11 DPG und die Treueprämien gemäss § 46 DPG ausgerichtet.
 
2 Der Kirchenrat kann unter den Voraussetzungen gemäss §§ 23 und 24 DPG Funktions- oder persönliche Zulagen bewilligen.

§ 26 Sozialzulagen
 Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf die Sozialzulagen (Familien- und Kinderzulagen) gemäss § 30 PG und §§ 26-29 DPG.

§ 27 Teuerungsausgleich
 Den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird auf ihre Besoldung ein Teuerungsausgleich gemäss § 49 DPG gewährt.

§ 28 Spesenentschädigung
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Rückerstattung der mit der Ausübung ihres Amtes bzw. ihrer Funktion verbundenen Spesen (z.B. Porti, Telefon, Reiseauslagen).
 
2 Werden die amtlichen Telefone überwiegend über das Privattelefon abgewickelt, so hat der Amtsinhaber/die Amtsinhaberin Anspruch auf Rückerstattung der Abonnementsgebühr und 2/3 der Inlandtaxen.

3 Der Kirchenrat kann für die Benützung privater Motorfahrzeuge, Arbeitsräume und PCs eine zusätzliche Entschädigung festlegen.

4 Die Motorfahrzeugspesen können entweder durch eine jährliche Pauschale oder durch eine Kilometerentschädigung gemäss den geltenden Ansätzen des Kantons Basel-Landschaft abgegolten werden.

4.3 Soziale Leistungen und Versicherungen

§ 29 Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Für Prämien und Leistungen sind die Statuten der Pensionskasse massgebend.

2 Der Kirchenrat ist befugt, in Härtefällen abweichend von den Statuten der Pensionskasse mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Beteiligung der Landeskirche am Altersrückeinkauf zu vereinbaren.

3 In besonderen Fällen kann eine langjährige Mitgliedschaft bei andern Kassen fortgeführt und im Rahmen der Statuten der Pensionskasse angemessen berücksichtigt werden.

§ 30 Lohnanspruch bei Ausfall der Arbeitsleistung
1 Der Lohnanspruch bei Ausfall von Arbeitsleistungen wird vertraglich geregelt.

2 Wo keine vertragliche Regelung getroffen ist, richtet sich der Lohnanspruch nach § 32 Abs. 2 PG und der Rückgriff des Arbeitgebers auf Leistungen Dritter für den gleichen Erwerbsausfallsgrund nach § 54 DPG sowie die gestützt darauf ergangenen Ausführungserlasse.

 

5. Disziplinarrecht für Pfarrerinnen und Pfarrer

§ 31 Geltungsbereich. Entsprechende Anwendbarkeit des Personalrechts.
1 Das kirchliche Disziplinarrecht ist auf Gemeinde- und Anstaltspfarrerinnen und
 -pfarrer anwendbar.

2 Bezüglich der Disziplinartatbestände, der Disziplinarmassnahmen und des Disziplinarverfahrens sind die Vorschriften des Personalrechts des Kantons Basel-Landschaft entsprechend anwendbar (§§ 59, 61, 62 PG).

3 Disziplinarbehörde ist der Kirchenrat.
 
§ 32 Vermittlungsverfahren
1 Bei Gemeinde- und Anstaltspfarrerinnen und -pfarrern ist vor der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ein Vermittlungsverfahren vor dem Dekan gemäss Art. 15 Ziff. 7 der Kirchenverfassung durchzuführen.

2 Zuständig für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist der Dekan des Dekanatskreises, in dem die betreffende Pfarrerin, der betreffende Pfarrer ihr/sein Amt ausübt, d.h. bei Anstaltspfarrerinnen/Anstaltspfarrern der Dekan des Kreises, in dem sich der Sitz der von ihr/ihm betreuten Anstalt befindet.

3 Bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes beim zuständigen Dekan überträgt der Kirchenrat das Vermittlungsverfahren dem Dekan eines andern Dekanatskreises.

4 Der Dekan kann von der betroffenen Pfarrerin, vom betroffenen Pfarrer, der Kirchen- bzw. der Amtspflege und von betroffenen Gemeindegliedern bzw. von Betreuten angegangen werden.

§ 33 Beschwerde
1 Gegen einen Disziplinarentscheid kann die/der Betroffene innert 10 Tagen seit Zustellung beim Sekretariat der Landeskirche Beschwerde zuhanden der Rekurskommission erheben.

2 Für das Verfahren vor der Rekurskommission ist das diesbezügliche Reglement der Synode massgebend.

 

6. Ergänzendes Recht

§ 34 Entsprechende Anwendung staatlichen Rechts. Ausnahmen.
1 Für Fragen des Arbeitsverhältnisses, die weder in dieser Personal- und Besoldungsordnung oder in andern Rechtserlassen der Landeskirche noch im Arbeitsvertrag geregelt sind, gilt das basellandschaftliche Personalrecht sinngemäss.

2 Wird die Regelung des basellandschaftlichen Personalrechts den Besonderheiten einer kirchlichen Funktion nicht gerecht, kann der Kirchenrat eine abweichende Regelung treffen.

3 Der Entscheid des Kirchenrates kann von der betroffenen Mitarbeiterin, vom betroffenen Mitarbeiter innert 10 Tagen seit Eröffnung an die Rekurskommission weitergezogen werden.
 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Mit dem Inkrafttreten dieser Personal- und Besoldungsordnung wird diejenige vom 26. Juni 1990 aufgehoben.
II. Die Personal- und Besoldungsordnung wird dem fakultativen Referendum unterstellt.
III. Sie tritt am 1. September 1998 in Kraft.
 

Diegten, 11. Juni 1998 Evangelisch-reformierte Kirchedes Kantons Basel-Landschaft
 Synode
 
 Die Präsidentin:H. Winkelmann Der Vizepräsident:P. Mory

! Für die Richtigkeit der vorliegenden Abschriften wird keine Gewähr übernommen !



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Reglement der Synode betreffend Tag- und Sitzungsgelder sowie Spesen-Entschädigungen

vom 15. Juni 1994
 

A. Synode

§ 1
1.1 Die Mitarbeit in der Synode ist grundsätzlich ehrenamtlich (KGS 11.1 Geschäftsreglement der Synode, § 8).

1.2 Die Ausrichtung von allfälligen Taggeldern, Auslagenersatz und Erwerbsausfallentschädigungen an die Synodalen ist Sache der entsprechenden Kirchgemeinde.

§ 2
Die Mitglieder des Vorstandes und der synodalen Kommissionen erhalten für die Sitzungen ausserhalb der Synodetagungen Sitzungsgeld und Auslagenersatz. Die Auszahlung ist Sache der Kantonalkirche.

§ 3
3.1 Das Sitzungsgeld gemäss § 2 beträgt:
Fr.   60.-- für Sitzungen bis 2½ Stunden
Fr.   80.-- für Sitzungen bis 4 Stunden
Fr. 120.-- für Sitzungen von mehr als 4 Stunden

3.2 Aktenstudium, Vorbereitung und Wegzeit werden nicht zusätzlich vergütet.

3.3 Der Präsident/die Präsidentin und der Protokollführer/die Protokollführerin erhalten einen Zuschlag von 50% zum Sitzungsgeld.

§ 4
Delegationen von Synodemitgliedern werden zu den Ansätzen von § 3.1 entschädigt. Es wird ebenfalls ein Auslagenersatz gewährt. Zudem kann Erwerbsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Die Auszahlung ist Sache der Kantonalkirche.

B. Kirchenrat

§ 5
Die Mitglieder des Kirchenrates, der Konventspräsident/die Konventspräsidentin und der/die Beauftragte für Theologiestudierende haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Auslagenersatz. Zudem kann Erwerbsausfallentschädigung geltend gemacht werden.
 
§ 6
6.1 Das Sitzungsgeld gemäss § 5 beträgt:
 Fr. 100.-- für Sitzungen bis 21/2 Stunden
 Fr. 150.-- für Sitzungen bis 4 Stunden
 Fr. 200.-- für Sitzungen von mehr als 4 Stunden

6.2 Aktenstudium, Vorbereitung und Wegzeit werden nicht zusätzlich vergütet.

§ 7
Delegationen von Kirchenratsmitgliedern werden zu den Ansätzen von § 6.1 entschädigt. Es wird ebenfalls ein Auslagenersatz gewährt. Zudem kann Erwerbsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

§ 81)
Die Entschädigung für das Kirchenratspräsidium ist für 4 Jahre fest und beträgt ab 1. Januar 1997 Fr. 32'000.-- pro Jahr. Wird das Präsidium von einer Gemeindepfarrerin, von einem Gemeindepfarrer mit vollem Pensum wahrgenommen, so geht je die Hälfte, d.h. Fr. Fr. 16'000.--, an die Kirchenratspräsidentin/den Kirchenratspräsidenten und an die entsprechende Kirchgemeinde.
Der Pfarranteil versteht sich als Bruttolohn. Er deckt Aktenstudium, Sitzungsvorbereitungen und -teilnahme, Sekretariatspräsenz und Wegzeit.
Die Spesen werden nach Aufwand gesondert abgerechnet.
Die Entschädigung wird alle 4 Jahre und bei einem Wechsel im Präsidium überprüft.

C.   Amtspflegen, kirchenrätliche Fachkommissionen, Projektgruppen, Delegationen

§ 9
9.1 Amtspflegen, kirchenrätliche Fachkommissionen und kirchenrätliche Projektgruppen sowie weitere Delegationen der Kantonalkirche werden zu folgenden Ansätzen entschädigt:
 Fr.   60.-- für Sitzungen bis zu 2½ Stunden
 Fr.   80.-- für Sitzungen bis 4 Stunden
 Fr. 120.-- für Sitzungen von mehr als 4 Stunden

9.2 Aktenstudium, Vorbereitung und Wegzeit werden nicht zusätzlich vergütet.

9.3 Es wird ebenfalls ein Auslagenersatz gewährt. Zudem kann Erwerbsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

9.4 Der Präsident/die Präsidentin und der Protokollführer/die Protokollführerin erhalten einen Zuschlag von 50% zum Sitzungsgeld.

D. Verschiedenes

§ 10
Die Kantonalkirche übernimmt die Honorare und den Spesenersatz für Experten/Expertinnen und Referenten/Referentinnen, welche vom Synodevorstand oder vom Kirchenrat zugezogen werden.

1) Fassung vom 24.10.1996; in Kraft seit 1.1.1997
2) Fassung vom 24.10.1996; in Kraft seit 1.12.1996
 
§ 11
Gäste an der Synode und an Sitzungen des Kirchenrates haben keinen Anspruch auf Entschädigung oder Sitzungsgeld.

§ 12
Der Konventspräsident/die Konventspräsidentin und der/die Beauftragte für Theologiestudierende erhalten für ihre Teilnahme an den Kirchenratssitzungen Sitzungsgeld und Auslagenersatz gemäss § 6 und § 7.
Zusätzlich erhalten die Arbeitgeberinnen (Kirchgemeinden) des Konventspräsidenten/der Konventspräsidentin und des/der Beauftragten für Theologiestudierende je eine pauschale Entschädigung pro Jahr von 2 Religionsstunden auf Primarstufe, d. h. zurzeit Fr. 5'239.-- (2 x Fr. 2’619.50 pro Jahresstunde). Die Auszahlung ist Sache der Kantonalkirche.
Im übrigen sind die Entschädigungen an die Delegierten des Pfarrkonvents dessen Sache.

§ 13
Die Abrechnungsperiode umfasst die Zeit vom 1.12. des Vorjahres bis 30.11. des Rechnungsjahres. Ansprüche sind bis 30.11. beim Kirchensekretariat in Liestal mit speziellem Formular anzumelden.

§ 14
14.1 Die in diesem Reglement angeführten Ansätze für sämtliche Sitzungsgelder entsprechen dem BIGA Landesindex der Konsumentenpreise vom 31. 10. 1993, Stand 139.0 Prozentpunkte. Eine Indexanpassung soll vorgenommen werden, wenn 5 Prozentpunkte Abweichung seit der letzten Anpassung jeweils per 31. Oktober festgestellt werden.

14.2 Für die lohnabhängigen Kosten gelten die entsprechenden Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft (Lohnschlüssel der Finanzverwaltung BL, korrigierter Index Oktober 1993 = 138.3).

§ 15
Allfällige aus diesem Reglement entstehende Differenzen sind erstinstanzlich durch den Kirchenrat oder, wenn dieser betroffen ist, durch die Geschäftsprüfungskommission der Synode zu regeln. Dieser Entscheid kann bei der synodalen Rekurskommission angefochten werden, welche endgültig entscheidet.

§ 16
Dieses Reglement tritt am 1.12.1994 in Kraft und ersetzt das Reglement Nr. 101/1971 vom 14. September 1971.

Evangelisch-reformierte Kirche
des Kantons Basel-Landschaft

Synode

Die Präsidentin: Der Vizepräsident:
H. Winkelmann R. Heimberg, Pfr.
 

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Reglement des Kirchenrates betreffend Arbeitszeit-Kompensation für Gemeindepfarrer

 vom 1. Februar 1988
 
 

Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Kirchenordnung 116, Abs. 3, beschliesst:

Ausgelöst durch den Landratsbeschluss vom 8.9.1986 (Änderung der Verordnung zum Beamtengesetz) bzw. durch die Regierungsratsverordnung vom 30.9.1986 über die Einteilung der Arbeitszeit (= stufenweise Reduktion der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Wochenstunden auf die 43-Stundenwoche per 1.1.1987, bzw. 42-Stundenwoche per 1.1.1989) erlässt der Kirchenrat nach Rücksprache mit dem Reformierten Pfarrkonvent und auf dessen Empfehlung sowie in Absprache mit der Finanz- und Kirchendirektion folgendes Reglement betr. Arbeitszeit-Kompensation für Gemeindepfarrer:

1. Im Zuge der allgemeinen Arbeitszeitverkürzung (1987-1989) beim Staatspersonal ist die nicht stundenmässig fixierte Arbeitszeit der Pfarrer in den Kirchgemeinden durch Gewährung von Kompensations-Frei-Tagen zu verkürzen.

2. Analog der Reduktion der bisherigen durchschnittlichen 44-Stunden-Woche bei den vertraglichen und Beamten-Anstellungen des Kantons Basel-Landschaft auf 43 Stunden (1987 und 1988), bzw. auf 42 Stunden (ab 1989), ist den vollamtlichen Gemeindepfarrern folgende Kompensation zu gewähren:

a) pro 1987 und 1988:
 Gewährung von, wenn möglich, 3 zusammenhängenden Frei-Tagen pro Kalender-Jahr;

b) ab 1989:
 Gewährung von, wenn möglich, 2 mal 3 zusammenhängenden Frei-Tagen pro Kalender-Jahr.

3. Der Bezug dieser Kompensations-Frei-Tage ist mit der Kirchenpflege sowie mit den Pfarrkollegen, bzw. mit den Stellvertretern im Dekanat rechtzeitig und wenn möglich im voraus pro Jahr abzusprechen.

4. Die zusammenhängende Gewährung der Frei-Tage gemäss Ziff. 2 wird zwar empfohlen, doch besteht kein eigentlicher Anspruch darauf. Die Gegebenheiten in den einzelnen Kirchgemeinden sind sinnvoll zu berücksichtigen.

5. Nicht erfolgte Kompensations-Bezüge dürfen nicht auf folgende Jahre übertragen werden.

6. Diese Kompensations-Regelung bewirkt keinerlei Gehaltsänderung.

7.  Allfällige Stellvertretungskosten gehen voll zulasten der Kirchgemeinde.

9.1991
 
8. Die Bestimmungen bezüglich Ferien, Urlaube und Frei-Sonntage (KO Art. 116, Abs. 1 und 2 und 117) erfahren keine Änderung.

9. Für die Amtsträger an den kantonalen Anstalten (z. B. Spitalpfarrer) sowie für vollamtliche Inhaber von Sonderpfarrämtern gelten besondere Regelungen oder entsprechende Vertragsbestimmungen.

10. Diese Arbeitszeit-Kompensations-Regelungen treten in Absprache mit dem Reformierten Pfarrkonvent Baselland rückwirkend auf den 1. Januar 1987 in Kraft und gelten bis auf weiteres.

Der Anspruch pro 1987 kann in Abweichung von Ziff. 5 zufolge verspäteter Inkraftsetzung bis 30. Juni 1988 geltend gemacht werden.

Liestal, 1. Februar 1988
 

Evangelisch-reformierte Kirche
des Kantons Basel-Landschaft

Kirchenrat

Der Präsident: Der Sekretär:
K. Lüthy S. Pitschen

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Reglement des Kirchenrates betreffend die Stellvertretungsentschädigungen

 vom 15. Dezember 1997
 

Art. 1 Anwendungsbereich
 Dieses Reglement ist anwendbar in bezug auf die Stellvertretung bei Amtshandlungen von Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern, deren Stellen von der Landeskirche subventioniert werden und von Anstaltspfarrerinnen und -pfarrern.

Art. 2  Entschädigungsansätze
2.1 Für die Übernahme der Stellvertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern bei einzelnen Amtshandlungen durch andere Pfarrerinnen und Pfarrer werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:

- Gottesdienst ohne Kinderlehre/Jugendgottesdienst Fr. 182.--
- Gottesdienst und Kinderlehre/Jugendgottesdienst Fr. 224.--
- 2 Gottesdienste am gleichen Sonntag  Fr. 224.--
- 2 Gottesdienste an Sonntagen mit 1-2 Kinderlehren
   resp. Jugendgottesdiensten Fr. 261.--
- 3 Gottesdienste am gleichen Sonntag Fr. 261.--
- Trauungen und Beerdigungen Fr. 224.--
- Jugendgottesdienst/Kinderlehre, werktags Fr. 104.--

 Der Begriff Gottesdienst umfasst auch allfällige Tauf- oder Abendmahlsfeiern.

2.2 Bei Stellvertretungen für Amtswochen wird an nicht im Amt einer Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes stehende Pfarrerinnen und Pfarrer ein Bereitschaftsgeld für Pikettstellung von Fr. 224.- pro Woche, ohne Gottesdienst/ohne Amtshandlung, ausgerichtet.

2.3 Diese Ansätze verstehen sich auf Basis des Lebenskostenindexes 104.0 Punkte Oktober 1997 (Mai 1993 = Basis 100.0). Es wird auf ihnen eine Teuerungszulage nach Massgabe des Indexes ausgerichtet.

2.4 Diese Ansätze sind für die Kirchgemeinden verbindlich.

2.5 Für die Übernahme einer Stellvertretung bei der Erteilung von Religionsstunden wird an amtierende Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Dienst einer Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes stehen, keine Entschädigung ausgerichtet.

2.6 Auswärtigen Stellvertreterinnen und Stellvertretern sind auch die Reisekosten zu vergüten.
 

Art. 3 Kostentragung
3.1 Die Stellvertretungskosten, die durch Schwangerschaft, Krankheit, Unfall, Militärdienst und für die Zeit der Lohnfortzahlung an die Angehörigen nach dem Tod einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers entstehen, gehen zu Lasten der Landeskirche.

3.2 Im übrigen gehen die Stellvertretungskosten für Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer zu Lasten der Kirchgemeinden. Dies gilt insbesondere für Stellvertretungen, die durch Ferien, Freisonntage, Studienurlaub und Spezialurlaube verursacht werden.

3.3 Sämtliche Stellvertretungskosten für Anstaltspfarrerinnen und -pfarrer gehen zu Lasten des der Landeskirche ausgerichteten ordentlichen Kantonsbeitrages.

Art. 4 Schlussbestimmungen
 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 1. November 1993. Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
 

Liestal, 15. Dezember 1997 Evangelisch-reformierte Kirchedes Kantons Basel-Landschaft
 Kirchenrat
 
 Der Präsident:M. Christ, Pfr. Die Sekretärin:I. Belser

! Für die Richtigkeit der vorliegenden Abschriften wird keine Gewähr übernommen !
 
 
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AMT & DIENST  - GESETZE

Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

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